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Ratgeber

Gewinnausschüttung und Kapitalertragsteuer

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026

Kurz gesagt: Über die Verwendung des Ergebnisses beschließen die Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Schüttet die GmbH aus, behält sie Kapitalertragsteuer von 25 % ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), dazu den Solidaritätszuschlag. Die einbehaltene Steuer ist in dem Zeitpunkt anzumelden und abzuführen, in dem die Ausschüttung dem Gesellschafter zufließt (§ 44 Abs. 1 Satz 5, § 45a Abs. 1 EStG).

Der Beschluss

Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit der Betrag nicht nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses bestimmen die Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG).

Die Kapitalertragsteuer

  • Steuerpflichtig: Gewinnanteile aus Anteilen an einer GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).
  • Steuerabzug: Sie unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Höhe: 25 % des Kapitalertrags (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 SolZG); bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • Wer abzieht: Schuldner der Steuer ist der Gesellschafter, den Abzug nimmt die ausschüttende GmbH für seine Rechnung vor (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG).

Wann sie anzumelden und abzuführen ist

Die Kapitalertragsteuer entsteht, wenn die Ausschüttung dem Gesellschafter zufließt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei Gewinnanteilen aus GmbH-Anteilen ist die einbehaltene Steuer in diesem Zeitpunkt abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG) und innerhalb derselben Frist elektronisch anzumelden (§ 45a Abs. 1 EStG).

BeschlussZuflussRechtsgrundlage
mit bestimmtem Auszahlungstagan diesem Tag§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG
ohne Bestimmung des Auszahlungstagsam Tag nach der Beschlussfassung§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG

Beispiel

Beschlossene Ausschüttung 10.000 Euro an eine natürliche Person ohne Kirchensteuer:

Betrag
Kapitalertragsteuer 25 %2.500,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf137,50 €
Auszahlung an den Gesellschafter7.362,50 €

Bescheinigung

Dem Gesellschafter ist auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen (§ 45a Abs. 2 EStG).

Ausschüttung und Körperschaftsteuer

Für die Ermittlung des Einkommens der GmbH ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG): Die Ausschüttung mindert die Körperschaftsteuer der Gesellschaft nicht. Zur verdeckten Form siehe Verdeckte Gewinnausschüttung.

So passt easyAbschluss dazu

  • Zinsgutschriften mit einbehaltener Kapitalertragsteuer
  • Zahlungen an das und vom Finanzamt

Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.

Noch nicht dabei:

  • Gewinnausschüttungen: keine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, und eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennt easyAbschluss nicht
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Dividenden

Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer auf eine Gewinnausschüttung?

25 % des Kapitalertrags (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), dazu der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Kapitalertragsteuer; bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bis wann muss die GmbH die Kapitalertragsteuer abführen?

Bei Gewinnanteilen aus GmbH-Anteilen in dem Zeitpunkt, in dem die Ausschüttung dem Gesellschafter zufließt (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG). Die Anmeldung ist innerhalb derselben Frist elektronisch zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 EStG).

Wann fließt eine beschlossene Ausschüttung zu?

An dem im Beschluss bestimmten Auszahlungstag; ist keiner bestimmt, am Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 EStG).

Wer beschließt über die Gewinnausschüttung?

Die Gesellschafter: Ihrer Bestimmung unterliegen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.