Nicht abziehbare Betriebsausgaben der GmbH
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026
Kurz gesagt: Bestimmte Betriebsausgaben dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern, obwohl sie in der Buchführung als Aufwand erfasst werden (§ 4 Abs. 5 EStG, für die GmbH über § 8 Abs. 1 KStG). Dazu gehören etwa Geschenke über 50 Euro je Empfänger und Jahr, 30 % angemessener Bewirtungskosten und Geldbußen. Für Körperschaften kommen die Steuern vom Einkommen hinzu (§ 10 Nr. 2 KStG), und die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).
Was das bedeutet
Die Ausgabe wird gebucht und mindert den Jahresüberschuss in der Bilanz. Bei der Ermittlung des Einkommens wird sie wieder hinzugerechnet. Dazu werden solche Ausgaben in der Buchführung in der Regel auf eigenen Konten erfasst.
Die häufigsten Fälle
| Ausgabe | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind | nicht abziehbar, wenn die Kosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 € übersteigen | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Bewirtung aus geschäftlichem Anlass | 30 % der angemessenen Aufwendungen nicht abziehbar, dazu die unangemessenen; Nachweis mit Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Gästehäuser außerhalb des Betriebsorts | nicht abziehbar | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG |
| Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten | nicht abziehbar | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG |
| Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren | nicht abziehbar, soweit unangemessen | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG |
| Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder | nicht abziehbar | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG |
| Hinterziehungszinsen | nicht abziehbar | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Nebenleistungen darauf | nicht abziehbar | § 10 Nr. 2 KStG |
| Gewerbesteuer und Nebenleistungen darauf | keine Betriebsausgabe | § 4 Abs. 5b EStG |
| Geldstrafen | nicht abziehbar | § 10 Nr. 3 KStG |
| Hälfte der Vergütungen an Aufsichtsrat oder Beirat mit Überwachungsaufgaben | nicht abziehbar | § 10 Nr. 4 KStG |
Die Nummern 2 bis 4 gelten nicht, soweit die genannten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Vorsteuer
Auch die Vorsteuer auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG gilt, ist bei der Körperschaft nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG).
Beispiel: Bewirtung
Geschäftsessen, angemessen und nachgewiesen, 200 Euro netto:
| Betrag | |
|---|---|
| Aufwand in der Buchführung | 200,00 € |
| davon abziehbar (70 %) | 140,00 € |
| dem Einkommen hinzuzurechnen (30 %) | 60,00 € |
Wie die Beträge in das zu versteuernde Einkommen eingehen, steht unter Körperschaftsteuer der GmbH.
So passt easyAbschluss dazu
- Körperschaftsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Spenden mit Einzelnachweis
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Ab wann sind Geschenke an Geschäftspartner nicht abziehbar?
Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Wie viel der Bewirtungskosten ist abziehbar?
70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass; der Rest ist nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Was muss auf dem Bewirtungsbeleg stehen?
Schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen; bei einer Bewirtung in einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer, die Rechnung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG).
Sind Bußgelder abziehbar?
Nein. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).
Quellen
- § 4 EStG — Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 8 KStG — Ermittlung des Einkommens
- § 10 KStG — Nichtabziehbare Aufwendungen
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.