easyAbschluss
Ratgeber

Nicht abziehbare Betriebsausgaben der GmbH

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026

Kurz gesagt: Bestimmte Betriebsausgaben dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern, obwohl sie in der Buchführung als Aufwand erfasst werden (§ 4 Abs. 5 EStG, für die GmbH über § 8 Abs. 1 KStG). Dazu gehören etwa Geschenke über 50 Euro je Empfänger und Jahr, 30 % angemessener Bewirtungskosten und Geldbußen. Für Körperschaften kommen die Steuern vom Einkommen hinzu (§ 10 Nr. 2 KStG), und die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).

Was das bedeutet

Die Ausgabe wird gebucht und mindert den Jahresüberschuss in der Bilanz. Bei der Ermittlung des Einkommens wird sie wieder hinzugerechnet. Dazu werden solche Ausgaben in der Buchführung in der Regel auf eigenen Konten erfasst.

Die häufigsten Fälle

AusgabeWas giltRechtsgrundlage
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sindnicht abziehbar, wenn die Kosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 € übersteigen§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Bewirtung aus geschäftlichem Anlass30 % der angemessenen Aufwendungen nicht abziehbar, dazu die unangemessenen; Nachweis mit Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Gästehäuser außerhalb des Betriebsortsnicht abziehbar§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG
Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachtennicht abziehbar§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berührennicht abziehbar, soweit unangemessen§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldernicht abziehbar§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG
Hinterziehungszinsennicht abziehbar§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Nebenleistungen daraufnicht abziehbar§ 10 Nr. 2 KStG
Gewerbesteuer und Nebenleistungen daraufkeine Betriebsausgabe§ 4 Abs. 5b EStG
Geldstrafennicht abziehbar§ 10 Nr. 3 KStG
Hälfte der Vergütungen an Aufsichtsrat oder Beirat mit Überwachungsaufgabennicht abziehbar§ 10 Nr. 4 KStG

Die Nummern 2 bis 4 gelten nicht, soweit die genannten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Vorsteuer

Auch die Vorsteuer auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG gilt, ist bei der Körperschaft nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG).

Beispiel: Bewirtung

Geschäftsessen, angemessen und nachgewiesen, 200 Euro netto:

Betrag
Aufwand in der Buchführung200,00 €
davon abziehbar (70 %)140,00 €
dem Einkommen hinzuzurechnen (30 %)60,00 €

Wie die Beträge in das zu versteuernde Einkommen eingehen, steht unter Körperschaftsteuer der GmbH.

So passt easyAbschluss dazu

  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung

Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.

Noch nicht dabei:

  • Spenden mit Einzelnachweis

Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.

Häufige Fragen

Ab wann sind Geschenke an Geschäftspartner nicht abziehbar?

Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Wie viel der Bewirtungskosten ist abziehbar?

70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass; der Rest ist nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Was muss auf dem Bewirtungsbeleg stehen?

Schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen; bei einer Bewirtung in einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer, die Rechnung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG).

Sind Bußgelder abziehbar?

Nein. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.