Körperschaftsteuer der GmbH: Steuersatz und Einkommen
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026
Kurz gesagt: Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Sie beträgt bis einschließlich 2027 15 % und sinkt danach in Schritten von einem Prozentpunkt auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 SolZG). Das Einkommen wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt (§ 8 Abs. 1 KStG).
Wer Körperschaftsteuer zahlt
Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, also auch GmbH und UG (haftungsbeschränkt), sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Alle ihre Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).
Der Steuersatz
| Veranlagungszeitraum | Körperschaftsteuer | mit Solidaritätszuschlag |
|---|---|---|
| bis 2027 | 15 % | 15,825 % |
| 2028 | 14 % | 14,77 % |
| 2029 | 13 % | 13,715 % |
| 2030 | 12 % | 12,66 % |
| 2031 | 11 % | 11,605 % |
| ab 2032 | 10 % | 10,55 % |
Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG; Solidaritätszuschlag 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 SolZG). Die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG gilt nur für einkommensteuerpflichtige Personen.
Daneben zahlt die GmbH Gewerbesteuer an die Gemeinde; mehr dazu unter Gewerbesteuer der GmbH berechnen.
Vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen
Ausgangspunkt ist der Gewinn aus der Steuerbilanz. Einige Beträge haben den Gewinn gemindert, dürfen das Einkommen aber nicht mindern; andere bleiben bei der Ermittlung außer Ansatz. Vereinfacht:
| Schritt | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Jahresüberschuss laut Steuerbilanz | § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 EStG |
| + nicht abziehbare Aufwendungen, etwa Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Geldbußen, 30 % der Bewirtungskosten | § 10 KStG, § 4 Abs. 5 und 5b EStG |
| + verdeckte Gewinnausschüttungen | § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG |
| − steuerfreie Bezüge, etwa Dividenden aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres (5 % gelten als nicht abziehbare Ausgaben) | § 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG |
| + gebuchte Spenden | § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG |
| − davon abziehbar höchstens 20 % des Einkommens vor Spenden und Verlustabzug oder 4 Promille von Umsätzen und Löhnen | § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KStG |
| − Verlustabzug | § 10d EStG, § 8 Abs. 1 KStG |
| = zu versteuerndes Einkommen | § 7 Abs. 2 KStG |
Einzelheiten unter Nicht abziehbare Betriebsausgaben, Verdeckte Gewinnausschüttung und Verlustvortrag und Verlustrücktrag.
Beispiel
Zu versteuerndes Einkommen 2026: 100.000 Euro.
| Betrag | |
|---|---|
| Körperschaftsteuer 15 % | 15.000,00 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer | 825,00 € |
| zusammen | 15.825,00 € |
Erklärung und Fristen
Die Körperschaftsteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG). Frist, Vorauszahlungen und Abschlusszahlung stehen unter Körperschaftsteuererklärung: Frist und Abgabe.
So passt easyAbschluss dazu
- Körperschaftsteuererklärung
- Rückstellungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer
- E-Bilanz nach der Kerntaxonomie
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Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Dividenden
- Organschaft
- Gesellschafterwechsel mit Verlusten (§ 8c KStG)
- Einkünfte und Steuern aus dem Ausland
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer einer GmbH?
Bis einschließlich 2027 15 % des zu versteuernden Einkommens, danach jährlich einen Prozentpunkt weniger bis 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Körperschaftsteuer (§ 4 Satz 1 SolZG).
Gilt die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auch für die GmbH?
Nein. Die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG gilt für einkommensteuerpflichtige Personen. Bei der Körperschaftsteuer bemisst sich der Zuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG).
Ist die Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Die Steuern vom Einkommen sind nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG). In der Bilanz steht sie als Aufwand und Rückstellung; bei der Einkommensermittlung wird sie wieder hinzugerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Jahresüberschuss und zu versteuerndem Einkommen?
Der Jahresüberschuss ist das Ergebnis der Bilanz. Für das Einkommen werden nicht abziehbare Aufwendungen und verdeckte Gewinnausschüttungen hinzugerechnet und steuerfreie Bezüge, die abziehbaren Spenden und der Verlustabzug abgezogen (§§ 8 bis 10 KStG, § 8b KStG).
Quellen
- § 1 KStG — Unbeschränkte Steuerpflicht
- § 7 KStG — Grundlagen der Besteuerung
- § 8 KStG — Ermittlung des Einkommens
- § 8b KStG — Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 9 KStG — Abziehbare Aufwendungen
- § 10 KStG — Nichtabziehbare Aufwendungen
- § 23 KStG — Steuersatz
- § 31 KStG — Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 1 SolZG — Erhebung eines Solidaritätszuschlags
- § 3 SolZG — Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- § 4 SolZG — Zuschlagsatz
- § 4 EStG — Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 5 EStG — Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 10d EStG — Verlustabzug
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.