easyAbschluss
Ratgeber

Verlustvortrag und Verlustrücktrag der GmbH

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026

Kurz gesagt: Bei der Körperschaftsteuer kann ein Verlust bis zu 1 Million Euro in die beiden vorangegangenen Jahre zurückgetragen werden (§ 10d Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG). Was übrig bleibt, wird vorgetragen: bis 1 Million Euro unbeschränkt, darüber zu 70 % (ab 2028 wieder 60 %) des übersteigenden Einkommens (§ 10d Abs. 2 EStG). Bei der Gewerbesteuer gibt es nur den Vortrag, mit 60 % über 1 Million Euro (§ 10a GewStG).

Körperschaftsteuer: Rücktrag

Negative Einkünfte, die im Jahr nicht ausgeglichen werden, sind bis 1 Million Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abzuziehen; soweit das nicht möglich ist, vom zweiten Jahr davor (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Ein bereits ergangener Bescheid wird geändert (§ 10d Abs. 1 Satz 4 EStG). Auf Antrag unterbleibt der Rücktrag insgesamt (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).

Körperschaftsteuer: Vortrag

Was nicht zurückgetragen wird, ist in den folgenden Jahren abzuziehen: bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber bis zu 70 % des übersteigenden Betrags (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, erstmals für 2024, § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG). Für die Jahre ab 2028 gilt wieder ein Satz von 60 % (Art. 6, Art. 35 Abs. 9 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108). Den verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt gesondert fest (§ 10d Abs. 4 EStG).

Gewerbesteuer: nur Vortrag

Der Gewerbeertrag wird bis 1 Million Euro um Fehlbeträge aus Vorjahren gekürzt, darüber bis zu 60 % (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Einen Rücktrag kennt das Gewerbesteuergesetz nicht. Die vortragsfähigen Fehlbeträge werden gesondert festgestellt (§ 10a Satz 6 GewStG).

Überblick

KörperschaftsteuerGewerbesteuer
Rücktragbis 1 Mio. €, in die zwei Vorjahrenein
Vortrag bis 1 Mio. €unbeschränktunbeschränkt
Vortrag über 1 Mio. €70 % (2024 bis 2027), danach 60 %60 %
Rechtsgrundlage§ 10d EStG, § 8 Abs. 1 KStG§ 10a GewStG

Beispiel

Verlustvortrag aus Vorjahren 2.000.000 Euro, Einkommen 2026 vor Verlustabzug 1.500.000 Euro:

KörperschaftsteuerGewerbesteuer
abziehbar bis 1 Mio. €1.000.000 €1.000.000 €
vom Rest (500.000 €)70 % = 350.000 €60 % = 300.000 €
Abzug 20261.350.000 €1.300.000 €
bleibt zu versteuern150.000 €200.000 €
Vortrag für 2027650.000 €700.000 €

Vereinfachtes Beispiel: Einkommen und Gewerbeertrag gleich hoch, keine Hinzurechnungen und Kürzungen.

Gesellschafterwechsel

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen, können nicht genutzte Verluste nach § 8c KStG wegfallen; das gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 10a Satz 10 GewStG).

So passt easyAbschluss dazu

  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung

Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.

Noch nicht dabei:

  • Gesellschafterwechsel mit Verlusten (§ 8c KStG)

Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.

Häufige Fragen

Wie weit kann ein Verlust zurückgetragen werden?

Bei der Körperschaftsteuer bis 1 Million Euro in das Vorjahr und, soweit dort nicht ausgeglichen, in das zweite Jahr davor (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Rücktrag.

Was bedeutet Mindestbesteuerung?

Über 1 Million Euro hinaus kann ein Verlustvortrag nur teilweise abgezogen werden: bei der Körperschaftsteuer zu 70 % (2024 bis 2027, danach 60 %), bei der Gewerbesteuer zu 60 % des übersteigenden Betrags (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG). Der Rest bleibt vorgetragen.

Kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden?

Ja. Auf Antrag ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).

Was passiert mit Verlusten bei einem Gesellschafterwechsel?

Unter den Voraussetzungen des § 8c KStG können nicht genutzte Verluste wegfallen; für die Gewerbesteuer gilt das entsprechend (§ 10a Satz 10 GewStG).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.