Verlustvortrag und Verlustrücktrag der GmbH
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026
Kurz gesagt: Bei der Körperschaftsteuer kann ein Verlust bis zu 1 Million Euro in die beiden vorangegangenen Jahre zurückgetragen werden (§ 10d Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG). Was übrig bleibt, wird vorgetragen: bis 1 Million Euro unbeschränkt, darüber zu 70 % (ab 2028 wieder 60 %) des übersteigenden Einkommens (§ 10d Abs. 2 EStG). Bei der Gewerbesteuer gibt es nur den Vortrag, mit 60 % über 1 Million Euro (§ 10a GewStG).
Körperschaftsteuer: Rücktrag
Negative Einkünfte, die im Jahr nicht ausgeglichen werden, sind bis 1 Million Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abzuziehen; soweit das nicht möglich ist, vom zweiten Jahr davor (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Ein bereits ergangener Bescheid wird geändert (§ 10d Abs. 1 Satz 4 EStG). Auf Antrag unterbleibt der Rücktrag insgesamt (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
Körperschaftsteuer: Vortrag
Was nicht zurückgetragen wird, ist in den folgenden Jahren abzuziehen: bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber bis zu 70 % des übersteigenden Betrags (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, erstmals für 2024, § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG). Für die Jahre ab 2028 gilt wieder ein Satz von 60 % (Art. 6, Art. 35 Abs. 9 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108). Den verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt gesondert fest (§ 10d Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: nur Vortrag
Der Gewerbeertrag wird bis 1 Million Euro um Fehlbeträge aus Vorjahren gekürzt, darüber bis zu 60 % (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Einen Rücktrag kennt das Gewerbesteuergesetz nicht. Die vortragsfähigen Fehlbeträge werden gesondert festgestellt (§ 10a Satz 6 GewStG).
Überblick
| Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer | |
|---|---|---|
| Rücktrag | bis 1 Mio. €, in die zwei Vorjahre | nein |
| Vortrag bis 1 Mio. € | unbeschränkt | unbeschränkt |
| Vortrag über 1 Mio. € | 70 % (2024 bis 2027), danach 60 % | 60 % |
| Rechtsgrundlage | § 10d EStG, § 8 Abs. 1 KStG | § 10a GewStG |
Beispiel
Verlustvortrag aus Vorjahren 2.000.000 Euro, Einkommen 2026 vor Verlustabzug 1.500.000 Euro:
| Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer | |
|---|---|---|
| abziehbar bis 1 Mio. € | 1.000.000 € | 1.000.000 € |
| vom Rest (500.000 €) | 70 % = 350.000 € | 60 % = 300.000 € |
| Abzug 2026 | 1.350.000 € | 1.300.000 € |
| bleibt zu versteuern | 150.000 € | 200.000 € |
| Vortrag für 2027 | 650.000 € | 700.000 € |
Vereinfachtes Beispiel: Einkommen und Gewerbeertrag gleich hoch, keine Hinzurechnungen und Kürzungen.
Gesellschafterwechsel
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen, können nicht genutzte Verluste nach § 8c KStG wegfallen; das gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 10a Satz 10 GewStG).
So passt easyAbschluss dazu
- Körperschaftsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Gesellschafterwechsel mit Verlusten (§ 8c KStG)
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Wie weit kann ein Verlust zurückgetragen werden?
Bei der Körperschaftsteuer bis 1 Million Euro in das Vorjahr und, soweit dort nicht ausgeglichen, in das zweite Jahr davor (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Rücktrag.
Was bedeutet Mindestbesteuerung?
Über 1 Million Euro hinaus kann ein Verlustvortrag nur teilweise abgezogen werden: bei der Körperschaftsteuer zu 70 % (2024 bis 2027, danach 60 %), bei der Gewerbesteuer zu 60 % des übersteigenden Betrags (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG). Der Rest bleibt vorgetragen.
Kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden?
Ja. Auf Antrag ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
Was passiert mit Verlusten bei einem Gesellschafterwechsel?
Unter den Voraussetzungen des § 8c KStG können nicht genutzte Verluste wegfallen; für die Gewerbesteuer gilt das entsprechend (§ 10a Satz 10 GewStG).
Quellen
- § 10d EStG — Verlustabzug
- § 52 EStG — Anwendungsvorschriften
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Art. 6 und Art. 35
- § 8 KStG — Ermittlung des Einkommens
- § 8c KStG — Verlustabzug bei Körperschaften
- § 10a GewStG — Gewerbeverlust
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.