Gewerbesteuer: Hinzurechnungen und Kürzungen
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026
Kurz gesagt: Für die Gewerbesteuer wird der Gewinn um bestimmte Beträge erhöht und vermindert (§ 7 Satz 1 GewStG). Hinzugerechnet wird ein Viertel der Summe aus Zinsen und anteiligen Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen, soweit diese Summe 200.000 Euro übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG). Gekürzt wird unter anderem um die Grundsteuer für eigenen Grundbesitz im Betriebsvermögen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG).
Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Hinzugerechnet wird nur, was den Gewinn gemindert hat. Zuerst wird eine Summe gebildet; davon werden die ersten 200.000 Euro nicht berücksichtigt, und vom Rest ist ein Viertel hinzuzurechnen.
| In die Summe geht ein | Anteil | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Entgelte für Schulden, etwa Zinsen | voll | § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG |
| Renten und dauernde Lasten | voll | § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG |
| Gewinnanteile stiller Gesellschafter | voll | § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG |
| Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter, etwa Fahrzeuge und Maschinen | ein Fünftel (bei Elektrofahrzeugen, bestimmten Hybridfahrzeugen und Fahrrädern die Hälfte davon – für Verträge ab 2020, letztmals für den Erhebungszeitraum 2030, § 36 Abs. 4 GewStG) | § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG |
| Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter, etwa Büro- und Lagerräume | die Hälfte | § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG |
| Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten, etwa Lizenzen | ein Viertel | § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG |
Die Wirtschaftsgüter müssen zum Anlagevermögen gehören und im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG).
Beispiel
Zinsen 40.000 Euro, Leasingraten für Fahrzeuge 60.000 Euro, Büromiete 360.000 Euro im Jahr:
| Betrag | |
|---|---|
| Zinsen, voll | 40.000,00 € |
| Leasingraten, ein Fünftel | 12.000,00 € |
| Büromiete, die Hälfte | 180.000,00 € |
| Summe | 232.000,00 € |
| abzüglich 200.000 € | 32.000,00 € |
| davon ein Viertel: Hinzurechnung | 8.000,00 € |
Liegt die Summe bei höchstens 200.000 Euro, ist nach § 8 Nr. 1 GewStG nichts hinzuzurechnen.
Weitere Hinzurechnungen
§ 8 GewStG kennt weitere Fälle, etwa Gewinnanteile aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, die bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz bleiben, unter den Voraussetzungen des § 8 Nr. 5 GewStG.
Kürzungen nach § 9 GewStG
Die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen wird gekürzt, unter anderem um die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für Grundbesitz im Betriebsvermögen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, ab dem Erhebungszeitraum 2025, § 36 Abs. 4b GewStG). Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, auch neben eigenem Kapitalvermögen, gibt es auf Antrag eine weitergehende Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
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Noch nicht dabei:
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Dividenden
- Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags)
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag werden Zinsen und Mieten hinzugerechnet?
Wenn die Summe aus Zinsen und den anteiligen Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen 200.000 Euro übersteigt; vom übersteigenden Betrag wird ein Viertel hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Mit welchem Anteil zählt die Büromiete?
Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehen zur Hälfte in die Summe ein (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).
Mit welchem Anteil zählen Leasingraten für Fahrzeuge?
Mit einem Fünftel (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 1 GewStG). Bei Elektrofahrzeugen, bestimmten Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern ist die Hinzurechnung nur zur Hälfte vorzunehmen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG) – für Verträge ab 2020, letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 (§ 36 Abs. 4 GewStG).
Was wird beim Grundbesitz gekürzt?
Ab dem Erhebungszeitraum 2025 die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für Grundbesitz im Betriebsvermögen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 36 Abs. 4b GewStG).
Quellen
- § 7 GewStG — Gewerbeertrag
- § 8 GewStG — Hinzurechnungen
- § 9 GewStG — Kürzungen
- § 36 GewStG — Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.