Körperschaftsteuererklärung: Frist und Abgabe
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026
Kurz gesagt: Eine GmbH oder UG mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Die Körperschaftsteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG), ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO).
Wer sie abgibt
Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Für die Durchführung der Besteuerung verweist das Körperschaftsteuergesetz auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, soweit es nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Was dazugehört
- Die Körperschaftsteuererklärung mit ihren Anlagen.
- Die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; auch sie ist elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a Satz 1 KStG).
- Die E-Bilanz: der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als eigener Datensatz (§ 5b EStG), mit derselben Frist. Mehr dazu unter E-Bilanz: Frist, Ablauf, Voraussetzungen.
Form
Die Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a Satz 1 KStG). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG); sie hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 AO).
Frist
Ohne steuerliche Beratung ist die Erklärung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO): für 2025 bis zum 31.07.2026, für 2026 bis zum 02.08.2027, weil der 31.07.2027 ein Samstag ist (§ 108 Abs. 3 AO). Bei Erstellung durch steuerberatende Personen richtet sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO; in diesen Fällen kann das Finanzamt eine frühere Abgabe anordnen (§ 149 Abs. 4 AO). Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO).
Wird die Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO); wird sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben, ist er unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO festzusetzen. Mehr dazu unter Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zwangsgeld.
Vorauszahlungen und Abschlusszahlung
Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten (§ 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 EStG). Ergibt die Veranlagung mehr, als vorausgezahlt wurde, ist der Unterschied, soweit er fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort zu zahlen, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG).
Die Gewerbesteuererklärung hat dieselbe Frist, wird aber gesondert abgegeben; siehe Gewerbesteuererklärung: Frist und Abgabe. Alle Termine des Jahres stehen unter Steuerliche Fristen 2026 und 2027.
So passt easyAbschluss dazu
- Körperschaftsteuererklärung
- E-Bilanz nach der Kerntaxonomie
- Prüfung mit der amtlichen Prüfsoftware vor dem Senden
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat
- Übermittlungsprotokoll mit Transferticket
- Vermerk, dass eine Erklärung außerhalb von easyAbschluss abgegeben wurde
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Gewinnausschüttungen: keine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, und eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennt easyAbschluss nicht
- Übermittlung für Jahre vor 2025 — ans Finanzamt gehen Zeiträume ab 2025
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Bis wann ist die Körperschaftsteuererklärung 2025 abzugeben?
Ohne steuerliche Beratung bis zum 31.07.2026 (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei Erstellung durch steuerberatende Personen richtet sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO.
Muss die Körperschaftsteuererklärung elektronisch abgegeben werden?
Ja, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 31 Abs. 1a KStG). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG); sie hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 AO).
Quellen
- § 1 KStG — Unbeschränkte Steuerpflicht
- § 31 KStG — Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 5b EStG — Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- § 150 AO — Form und Inhalt der Steuererklärungen
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen
- § 108 AO — Fristen und Termine
- § 109 AO — Verlängerung von Fristen
- § 152 AO — Verspätungszuschlag
- § 37 EStG — Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 36 EStG — Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.