E-Bilanz: Frist, Ablauf und Voraussetzungen
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 04.10.2026
Kurz gesagt: Die E-Bilanz ist der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt übermittelt (§ 5b EStG). Sie gehört zur Körperschaftsteuererklärung und hat dieselbe Frist: ohne steuerliche Beratung grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO).
Was übermittelt wird
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, ist der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch für GmbH und UG. Für Wirtschaftsjahre ab 2025 gehören die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden dazu, ab 2028 auch Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis sowie ein vorhandener Anhang, Lagebericht oder Prüfungsbericht (§ 5b Abs. 1 Satz 1 und 5, § 52 Abs. 11 EStG). Bei Gründung ist auch die Eröffnungsbilanz elektronisch zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 4 EStG).
Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind sie durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen; alternativ kann eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz übermittelt werden (§ 5b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Mehr dazu unter SKR03, Einheitsbilanz und Überleitungsrechnung.
Voraussetzungen
- Elektronischer Weg: Die Übermittlung läuft über die amtlich bestimmte Schnittstelle der Finanzverwaltung (ELSTER) und braucht ein ELSTER-Zertifikat.
- Datenschema: Der Datensatz folgt der amtlichen Taxonomie. Die Finanzverwaltung veröffentlicht die Taxonomien auf esteuer.de und schreibt sie jährlich per BMF-Schreiben fort: die Kerntaxonomie, eine Ergänzungstaxonomie für Branchen mit eigenen Bilanzvorschriften, etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Wohnungs- und Verkehrsunternehmen, sowie eigene Taxonomien für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen.
- Eine festgestellte Bilanz ist nicht Voraussetzung für die Übermittlung selbst; die Feststellung durch die Gesellschafter darf bei kleinen Gesellschaften bis zu elf Monate nach Jahresende dauern, sonst acht (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Ablauf
- Die Buchführung wird abgeschlossen, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind aufgestellt.
- Daraus wird der Datensatz nach der amtlichen Taxonomie erzeugt.
- Vor dem Senden lässt sich der Datensatz mit der amtlichen Prüfsoftware kontrollieren.
- Die Übermittlung erfolgt mit einem ELSTER-Zertifikat — der Gesellschaft, der Geschäftsführung oder der beauftragten steuerberatenden Person; als Eingangsbestätigung kommt ein Transferticket zurück.
Frist
Die E-Bilanz gehört zur Körperschaftsteuererklärung und wird als eigener Datensatz übermittelt; es gilt dieselbe Frist. Ohne steuerliche Beratung ist das der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Erstellung durch steuerberatende Personen richtet sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei nicht oder nicht fristgemäßer Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO — etwa wenn die Körperschaftsteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde — ist er festzusetzen; Ausnahmen regelt § 152 Abs. 3 AO. Die Übermittlung kann außerdem mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§§ 328, 329 AO).
Auf Antrag verzichtet die Finanzbehörde auf die elektronische Übermittlung, wenn sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 5b Abs. 2 EStG, § 150 Abs. 8 AO); dann wird der Erklärung eine Abschrift von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt (§ 60 Abs. 1 EStDV).
So passt easyAbschluss dazu
- Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz aus dem Journal
- E-Bilanz nach der Kerntaxonomie, geprüft mit der amtlichen Prüfsoftware vor dem Senden
- Kontennachweise zur E-Bilanz
- Eröffnungsbilanz im Gründungsjahr für das Finanzamt
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat, mit Übermittlungsprotokoll und Transferticket
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz — übertragen wird eine Einheitsbilanz, eine Überleitungsrechnung entsteht nicht
- E-Bilanz für Branchen mit eigenen Bilanzvorschriften — etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Wohnungs- und Verkehrsunternehmen, kommunale Eigenbetriebe, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen und Zahlungsinstitute. easyAbschluss überträgt die allgemeine Fassung (Kerntaxonomie).
- Mittelgroße und große GmbH — mit Lagebericht und Abschlussprüfung
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Quellen
- § 5b EStG — Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- § 52 EStG — Anwendungsvorschriften
- § 42a GmbHG — Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- § 60 EStDV — Unterlagen zur Steuererklärung
- § 264 HGB — Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen
- § 150 AO — Form und Inhalt der Steuererklärungen
- § 108 AO — Fristen und Termine
- § 109 AO — Verlängerung von Fristen
- § 152 AO — Verspätungszuschlag
- § 328 AO — Zwangsmittel
- § 329 AO — Zwangsgeld
- Taxonomien der Finanzverwaltung (esteuer.de)
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.