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Ratgeber

SKR03, Einheitsbilanz und Überleitungsrechnung erklärt

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 04.10.2026

Kurz gesagt: Ein Kontenrahmen ordnet die Konten der Buchführung; das Gesetz schreibt keinen bestimmten vor. Eine Einheitsbilanz ist eine Bilanz, die zugleich den handels- und den steuerrechtlichen Vorschriften entspricht. Weichen beide ab, sind die abweichenden Ansätze durch Zusätze oder Anmerkungen anzupassen, oder es wird eine Steuerbilanz übermittelt (§ 5b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Kontenrahmen und SKR03

Ein Kontenrahmen ist ein Ordnungsschema für die Konten der Buchführung. Das Handelsgesetzbuch verlangt eine Buchführung, die einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick vermittelt (§ 238 Abs. 1 HGB); einen bestimmten Kontenrahmen schreibt es nicht vor. Wie sich die Standardkontenrahmen SKR03 und SKR04 der DATEV unterscheiden, steht unter SKR03 oder SKR04: Was ist der Unterschied?

Handelsbilanz und Steuerbilanz

Für das steuerliche Betriebsvermögen gilt grundsätzlich das, was nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts wird ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Stimmen Handels- und Steuerrecht überein, genügt eine Bilanz für beide Zwecke; man spricht dann von einer Einheitsbilanz. Der Begriff steht nicht im Gesetz; die amtliche Taxonomie der E-Bilanz spricht von „sog. Einheitsbilanz“.

Abweichungen können sich zum Beispiel ergeben bei:

  • Immateriellen Vermögensgegenständen. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen handelsrechtlich aktiviert werden (Wahlrecht), ausgenommen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich nur, wenn entgeltlich erworben (§ 5 Abs. 2 EStG).
  • Drohverlusten. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: handelsrechtlich Pflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG).
  • Der Abzinsung von Rückstellungen. Handelsrechtlich werden Rückstellungen mit mehr als einem Jahr Restlaufzeit mit einem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Durchschnittszins abgezinst (§ 253 Abs. 2 HGB), steuerlich mit 5,5 % — ausgenommen unter anderem Laufzeiten unter zwölf Monaten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Was bei der E-Bilanz gilt

Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind sie durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und zu übermitteln; alternativ kann eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz übermittelt werden (§ 5b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, ebenso § 60 Abs. 2 EStDV). Für diese Anpassung hat sich der Begriff Überleitungsrechnung eingebürgert; § 5b EStG spricht von „Zusätzen oder Anmerkungen“, die amtliche Taxonomie nennt den Berichtsbestandteil „steuerliche Überleitungsrechnung“. Die Frist ist die der Körperschaftsteuererklärung, siehe E-Bilanz: Frist, Ablauf und Voraussetzungen.

So passt easyAbschluss dazu

  • Buchführung nach SKR03 in einem unveränderlichen Journal
  • Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz aus dem Journal
  • E-Bilanz nach der Kerntaxonomie

Noch nicht dabei:

  • Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz — übertragen wird eine Einheitsbilanz, eine Überleitungsrechnung entsteht nicht (etwa bei Drohverlustrückstellungen, abweichenden Abschreibungen oder selbst geschaffenen immateriellen Werten)
  • Rückstellungen für drohende Verluste — die steuerliche Hinzurechnung ist nicht dabei, easyAbschluss hält an dieser Stelle an
  • Abzinsung von Rückstellungen — easyAbschluss zinst Rückstellungen weder handelsrechtlich noch steuerlich ab

Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.