Steuerliche Fristen 2026 und 2027 für GmbH und UG
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026
Kurz gesagt: Laufend im Jahr: Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG), Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer am 10. März, Juni, September und Dezember (§ 31 Abs. 1 KStG, § 37 Abs. 1 EStG), auf die Gewerbesteuer am 15. Februar, Mai, August und November (§ 19 Abs. 1 GewStG). Nach dem Jahresende: Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung samt E-Bilanz ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Der Jahresabschluss ist spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag offenzulegen (§ 325 Abs. 1a HGB).
Laufend im Jahr
- Umsatzsteuer-Voranmeldung. Sie wird bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums übermittelt, die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; beträgt die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro, ist es der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG). Mit Dauerfristverlängerung verschieben sich beide Fristen um einen Monat (§ 46 UStDV). Mehr dazu unter Umsatzsteuer-Voranmeldung und Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung.
- Lohnsteuer-Anmeldung. Wer Arbeitnehmer beschäftigt, übermittelt sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf jedes Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (§ 41a Abs. 1 EStG). Der Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Lohnsteuer des Vorjahres (§ 41a Abs. 2 EStG).
- Zusammenfassende Meldung. Wer an Unternehmer in anderen EU-Staaten liefert oder Dienstleistungen erbringt, meldet bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a UStG).
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Schüttet die Gesellschaft Gewinn aus, meldet sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer bis zum zehnten des Folgemonats an und führt sie ab (§ 44 Abs. 1 Satz 5, § 45a Abs. 1 EStG).
Termine der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Welcher Zeitraum an welchem Termin fällig ist, bei monatlicher oder vierteljährlicher Abgabe, ohne und mit Dauerfristverlängerung:
2026
| Termin | Monat | Quartal | Monat mit Dauerfrist | Quartal mit Dauerfrist |
|---|---|---|---|---|
| 12.01.2026 | Dezember 2025 | 4. Quartal 2025 | November 2025 | – |
| 10.02.2026 | Januar 2026 | – | Dezember 2025 | 4. Quartal 2025 |
| 10.03.2026 | Februar 2026 | – | Januar 2026 | – |
| 10.04.2026 | März 2026 | 1. Quartal 2026 | Februar 2026 | – |
| 11.05.2026 | April 2026 | – | März 2026 | 1. Quartal 2026 |
| 10.06.2026 | Mai 2026 | – | April 2026 | – |
| 10.07.2026 | Juni 2026 | 2. Quartal 2026 | Mai 2026 | – |
| 10.08.2026 | Juli 2026 | – | Juni 2026 | 2. Quartal 2026 |
| 10.09.2026 | August 2026 | – | Juli 2026 | – |
| 12.10.2026 | September 2026 | 3. Quartal 2026 | August 2026 | – |
| 10.11.2026 | Oktober 2026 | – | September 2026 | 3. Quartal 2026 |
| 10.12.2026 | November 2026 | – | Oktober 2026 | – |
2027
| Termin | Monat | Quartal | Monat mit Dauerfrist | Quartal mit Dauerfrist |
|---|---|---|---|---|
| 11.01.2027 | Dezember 2026 | 4. Quartal 2026 | November 2026 | – |
| 10.02.2027 | Januar 2027 | – | Dezember 2026 | 4. Quartal 2026 |
| 10.03.2027 | Februar 2027 | – | Januar 2027 | – |
| 12.04.2027 | März 2027 | 1. Quartal 2027 | Februar 2027 | – |
| 10.05.2027 | April 2027 | – | März 2027 | 1. Quartal 2027 |
| 10.06.2027 | Mai 2027 | – | April 2027 | – |
| 12.07.2027 | Juni 2027 | 2. Quartal 2027 | Mai 2027 | – |
| 10.08.2027 | Juli 2027 | – | Juni 2027 | 2. Quartal 2027 |
| 10.09.2027 | August 2027 | – | Juli 2027 | – |
| 11.10.2027 | September 2027 | 3. Quartal 2027 | August 2027 | – |
| 10.11.2027 | Oktober 2027 | – | September 2027 | 3. Quartal 2027 |
| 10.12.2027 | November 2027 | – | Oktober 2027 | – |
Die Tabelle verschiebt Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). In den Jahren 2026 und 2027 verschiebt kein Feiertag eines einzelnen Landes einen dieser Termine.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten (§ 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 EStG). Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten (§ 19 Abs. 1 GewStG); sie gehen an die Gemeinde. Die Höhe setzen Finanzamt und Gemeinde per Bescheid fest.
| Vorauszahlung | Termine 2026 |
|---|---|
| Körperschaftsteuer | 10.03.2026 · 10.06.2026 · 10.09.2026 · 10.12.2026 |
| Gewerbesteuer (an die Gemeinde) | 16.02.2026 · 15.05.2026 · 17.08.2026 · 16.11.2026 |
| Vorauszahlung | Termine 2027 |
|---|---|
| Körperschaftsteuer | 10.03.2027 · 10.06.2027 · 10.09.2027 · 10.12.2027 |
| Gewerbesteuer (an die Gemeinde) | 15.02.2027 · 18.05.2027 · 16.08.2027 · 15.11.2027 |
Die Tabelle verschiebt Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). In den Jahren 2026 und 2027 verschiebt kein Feiertag eines einzelnen Landes einen dieser Termine.
Nach dem Jahresende: die Erklärungen
Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärung beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Sie sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), also bis zum 31. Juli des Folgejahres. Die E-Bilanz gehört zur Körperschaftsteuererklärung und hat dieselbe Frist (E-Bilanz: Frist, Ablauf, Voraussetzungen).
- Erklärungen für 2025: bis zum 31.07.2026.
- Erklärungen für 2026: der 31.07.2027 ist ein Samstag; die Frist endet am 02.08.2027 (§ 108 Abs. 3 AO).
Bei Erstellung durch steuerberatende Personen richtet sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO. In diesen Fällen kann das Finanzamt anordnen, dass Erklärungen früher abzugeben sind (§ 149 Abs. 4 AO). Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO).
Jahresabschluss
- Aufstellung: in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr; kleine Kapitalgesellschaften dürfen später aufstellen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB).
- Feststellung: durch die Gesellschafter innerhalb der ersten acht Monate, bei kleinen Gesellschaften innerhalb der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
- Offenlegung: spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Mehr dazu unter Offenlegung des Jahresabschlusses.
Für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr 2025 entspricht, heißt das: Aufstellung bis 31.03.2026 (kleine Gesellschaft: 30.06.2026), Feststellung bis 31.08.2026 (kleine Gesellschaft: 30.11.2026), Offenlegung bis 31.12.2026.
Wenn eine Frist nicht eingehalten wird
Für verspätete Erklärungen kennt die Abgabenordnung den Verspätungszuschlag (§ 152 AO), für verspätete Zahlungen den Säumniszuschlag (§ 240 AO), für die Offenlegung das HGB das Ordnungsgeld (§ 335 HGB). Einzelheiten unter Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zwangsgeld.
So passt easyAbschluss dazu
- Checkliste zum Jahresabschluss: was im Jahr noch fehlt, auf dem Arbeitsplatz und unter „Alle Abgaben“
- Umsatzsteuer-Voranmeldung aus den bestätigten Buchungen
- Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung, mit Herleitung des Elftels
- Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, samt Zusammenfassender Meldung
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung
- Körperschaftsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
- E-Bilanz nach der Kerntaxonomie
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Lohnsteuer-Anmeldung — die übernimmt dein Lohnprogramm, zum Beispiel NOVA Lohn
- Gewinnausschüttungen: keine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, und eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennt easyAbschluss nicht
- Übermittlung für Jahre vor 2025 — ans Finanzamt gehen Zeiträume ab 2025
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Bis wann muss eine GmbH ihre Steuererklärungen für 2025 abgeben?
Ohne steuerliche Beratung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis zum 31.07.2026 (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei Erstellung durch steuerberatende Personen richtet sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO.
Wann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?
Am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; zum selben Tag ist die Vorauszahlung fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Mit Dauerfristverlängerung einen Monat später (§ 46 UStDV). Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Wann sind die Vorauszahlungen auf Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig?
Körperschaftsteuer am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 31 Abs. 1 KStG, § 37 Abs. 1 EStG), Gewerbesteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG).
Bis wann muss der Jahresabschluss offengelegt werden?
Spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB); bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr 2025 also bis zum 31.12.2026.
Quellen
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren
- § 46 UStDV — Fristverlängerung
- § 18a UStG — Zusammenfassende Meldung
- § 41a EStG — Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 44 EStG — Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 45a EStG — Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 31 KStG — Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 37 EStG — Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 19 GewStG — Vorauszahlungen
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen
- § 108 AO — Fristen und Termine
- § 109 AO — Verlängerung von Fristen
- § 264 HGB — Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 42a GmbHG — Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- § 325 HGB — Offenlegung
- § 152 AO — Verspätungszuschlag
- § 240 AO — Säumniszuschläge
- § 335 HGB — Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.