Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026
Kurz gesagt: Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Fristen für Voranmeldung und Vorauszahlung um einen Monat (§ 46 UStDV). Wer monatlich anmeldet, leistet dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV), die bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres berücksichtigt wird (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Die Fristverlängerung
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 46 Satz 1 UStDV). Es hat den Antrag abzulehnen oder eine gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Satz 2 UStDV).
Beantragt wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, zu übermitteln ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV), und zwar nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz; zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Die Sondervorauszahlung
Bei Unternehmern, die die Voranmeldungen monatlich übermitteln, wird die Fristverlängerung unter der Auflage gewährt, dass sie eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichten (§ 47 Abs. 1 UStDV). Sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Wer vierteljährlich anmeldet, leistet keine Sondervorauszahlung.
- Tätigkeit nur in einem Teil des Vorjahres: Die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums wird in eine Jahressumme umgerechnet (§ 47 Abs. 2 UStDV).
- Beginn im laufenden Jahr: Grundlage sind die zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres (§ 47 Abs. 3 UStDV).
Rechenbeispiel: Haben die Vorauszahlungen des Vorjahres zusammen 22.000 Euro betragen, beträgt die Sondervorauszahlung 22.000 Euro geteilt durch 11, also 2.000 Euro.
Anmelden, zahlen, berücksichtigen
- Im Antrag berechnet und meldet der monatlich anmeldende Unternehmer die Sondervorauszahlung selbst an und entrichtet sie gleichzeitig (§ 48 Abs. 1 UStDV).
- In den Folgejahren berechnet, meldet und entrichtet er sie während der Geltungsdauer der Fristverlängerung bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung des Jahres (§ 48 Abs. 2 UStDV), bei monatlicher Anmeldung also bis zum 10. Februar.
- Berechnet sie der Unternehmer nicht oder nicht richtig oder führt die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, kann das Finanzamt sie festsetzen (§ 48 Abs. 3 UStDV).
- Berücksichtigt wird die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums, für den die Fristverlängerung gilt, in der Regel also Dezember; ein danach verbleibender Erstattungsanspruch wird mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufgerechnet, im Übrigen erstattet (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Welche Termine mit Dauerfristverlängerung gelten, zeigt die Tabelle unter Steuerliche Fristen 2026 und 2027; die Voranmeldung selbst steht unter Umsatzsteuer-Voranmeldung.
So passt easyAbschluss dazu
- Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung, mit Herleitung des Elftels
- Sondervorauszahlung 1/11
- Umsatzsteuer-Voranmeldung aus den bestätigten Buchungen
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Sondervorauszahlung: Verrechnungswunsch, Ausnahme vom SEPA-Lastschriftmandat und ergänzende Angaben — Antrag und Anmeldung (USt 1 H) übermittelst du mit easyAbschluss, diese drei Angaben setzt es nicht
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Dauerfristverlängerung beantragt werden?
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, zu übermitteln ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV).
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?
Ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV). Sie fällt nur bei monatlicher Voranmeldung an.
Wann wird die Sondervorauszahlung berücksichtigt?
Bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums, für den die Fristverlängerung gilt (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Quellen
- § 46 UStDV — Fristverlängerung
- § 47 UStDV — Sondervorauszahlung
- § 48 UStDV — Verfahren
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.