Offenlegung des Jahresabschlusses: Frist, Umfang, Ordnungsgeld
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026
Kurz gesagt: Die Geschäftsführung übermittelt den festgestellten Jahresabschluss elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 und 1a HGB). Kleine Gesellschaften legen Bilanz und Anhang offen (§ 326 Abs. 1 HGB), Kleinstgesellschaften können die Bilanz hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB). Bei Verstoß führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch (§ 335 HGB).
Was offengelegt wird
Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei der GmbH also die Geschäftsführung, legen den festgestellten Jahresabschluss offen, dazu gegebenenfalls Lagebericht und Bestätigungsvermerk (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Unterlagen werden elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Erleichterungen nach Größe
- Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) legen nur die Bilanz und den Anhang offen; der Anhang braucht die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu enthalten (§ 326 Abs. 1 HGB).
- Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) übermitteln nur die Bilanz und können dabei verlangen, dass sie durch dauerhafte Hinterlegung in das Unternehmensregister eingestellt wird (§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Die Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl stehen in §§ 267 und 267a HGB.
Frist
Die Offenlegung ist spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs vorzunehmen (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr 2025 ist das der 31.12.2026. Vorher muss der Jahresabschluss aufgestellt und festgestellt sein (§ 264 Abs. 1 HGB, § 42a GmbHG).
Ordnungsgeld bei Verspätung
Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, die die Offenlegungspflicht nicht befolgen, wird ein Ordnungsgeldverfahren durchgeführt (§ 335 Abs. 1 HGB). Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro. Vor der Festsetzung wird es angedroht, verbunden mit der Aufforderung, der Pflicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Androhung nachzukommen (§ 335 Abs. 3 HGB). Wird die Pflicht erst nach Ablauf dieser Frist erfüllt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld herab: auf 500 Euro, wenn eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hat, auf 1.000 Euro bei einer kleinen Kapitalgesellschaft (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 HGB).
Wie der Jahresabschluss entsteht, steht unter Jahresabschluss und E-Bilanz; alle Termine unter Steuerliche Fristen 2026 und 2027.
So passt easyAbschluss dazu
- Jahresabschluss einer kleinen Kapitalgesellschaft mit Anhang als Dokument zur Unterzeichnung
- Angaben und verkürzte Bilanz für die Hinterlegung einer Kleinstkapitalgesellschaft
- Bilanz und Anhang für die Offenlegung einer kleinen Kapitalgesellschaft, zum Einfügen ins Portal
- Checkliste zum Jahresabschluss: was im Jahr noch fehlt, auf dem Arbeitsplatz und unter „Alle Abgaben“
Noch nicht dabei:
- Offenlegung: keine Übermittlung ans Unternehmensregister; nur für Kleinst- und kleine GmbH
- Mittelgroße und große GmbH — mit Lagebericht und Abschlussprüfung
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Bis wann muss eine GmbH ihren Jahresabschluss 2025 offenlegen?
Spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB), bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr also bis zum 31.12.2026.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?
Mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 HGB). Wird die Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist aus der Androhung erfüllt, setzt das Bundesamt es herab: auf 500 Euro, wenn eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hat, auf 1.000 Euro bei einer kleinen Kapitalgesellschaft (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 HGB).
Was ist die Hinterlegung?
Kleinstkapitalgesellschaften übermitteln nur die Bilanz und können verlangen, dass sie durch dauerhafte Hinterlegung in das Unternehmensregister eingestellt wird (§ 326 Abs. 2 HGB).
Quellen
- § 325 HGB — Offenlegung
- § 326 HGB — Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 267 HGB — Umschreibung der Größenklassen
- § 267a HGB — Kleinstkapitalgesellschaften
- § 264 HGB — Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 42a GmbHG — Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- § 335 HGB — Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.