Gewerbesteuererklärung: Frist und Abgabe
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026
Kurz gesagt: Die GmbH oder UG gibt eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags ab, elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 14a GewStG). Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest, die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an (§ 16 Abs. 1 GewStG). Frist ohne steuerliche Beratung: 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO).
Was erklärt wird
Der Steuerschuldner gibt für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags ab (§ 14a GewStG). Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest (§ 14 GewStG). Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 GewStG). Einen Freibetrag sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen vor; Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind dort nicht genannt.
Vom Messbetrag zur Steuer
Die Gewerbesteuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz festgesetzt und erhoben, dem Hebesatz, den die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt (§ 16 Abs. 1 GewStG). Der Hebesatz muss für alle Unternehmen in der Gemeinde gleich sein (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ergibt sich also aus dem Steuermessbetrag des Finanzamts und dem Hebesatz der Gemeinde. Den Messbescheid erlässt das Finanzamt (§ 14 GewStG); die Gewerbesteuer selbst erheben die Gemeinden (§ 1 GewStG).
Hat die Gesellschaft Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zerlegt (§ 28 GewStG).
Form und Frist
Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 14a GewStG); zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag darauf verzichten. Ohne steuerliche Beratung ist sie spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO): für 2025 bis zum 31.07.2026, für 2026 bis zum 02.08.2027 (§ 108 Abs. 3 AO). Bei Erstellung durch steuerberatende Personen richtet sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO. Für Verlängerung und Verspätungszuschlag gelten §§ 109 und 152 AO.
Vorauszahlungen und Abschlusszahlung
Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ist die Steuerschuld größer als die anzurechnenden Vorauszahlungen, ist der Unterschied, soweit er fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort zu zahlen, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids (§ 20 Abs. 2 GewStG).
Die Körperschaftsteuererklärung hat dieselbe Frist; siehe Körperschaftsteuererklärung: Frist und Abgabe. Alle Termine des Jahres stehen unter Steuerliche Fristen 2026 und 2027.
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- Gewerbesteuererklärung
- Prüfung mit der amtlichen Prüfsoftware vor dem Senden
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Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei:
- Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags)
- Übermittlung für Jahre vor 2025 — ans Finanzamt gehen Zeiträume ab 2025
Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen
Hat eine GmbH bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag?
§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG sieht einen Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen vor. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind dort nicht genannt.
Wie ergibt sich die Gewerbesteuer?
Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest (§ 14 GewStG). Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz festgesetzt und erhoben, den die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt (§ 16 Abs. 1 GewStG).
Quellen
- § 1 GewStG — Steuerberechtigte
- § 14a GewStG — Steuererklärungspflicht
- § 14 GewStG — Festsetzung des Steuermessbetrags
- § 11 GewStG — Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 16 GewStG — Hebesatz
- § 28 GewStG — Allgemeines (Zerlegung)
- § 19 GewStG — Vorauszahlungen
- § 20 GewStG — Abrechnung über die Vorauszahlungen
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen
- § 108 AO — Fristen und Termine
- § 109 AO — Verlängerung von Fristen
- § 152 AO — Verspätungszuschlag
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.