Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Zwangsgeld: was das Gesetz regelt
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026
Kurz gesagt: Der Verspätungszuschlag knüpft an eine verspätete Steuererklärung an (§ 152 AO), der Säumniszuschlag an eine verspätete Zahlung (§ 240 AO), das Zwangsgeld dient dazu, eine Pflicht durchzusetzen (§§ 328, 329 AO). Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt eigenes Recht: das Ordnungsgeld nach § 335 HGB.
Verspätungszuschlag: verspätete Erklärung
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO ist er festzusetzen, etwa wenn eine auf ein Kalenderjahr bezogene Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird. Die Pflicht nach Absatz 2 gilt unter anderem nicht, wenn die Frist verlängert wurde, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn sie die festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO); ein Verspätungszuschlag nach Absatz 1 bleibt möglich.
Höhe: für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 10 Euro je angefangenen Monat (§ 152 Abs. 5 Satz 1 AO). Für Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, berechnet er sich aus der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens 25 Euro je angefangenen Monat (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO). Er wird auf volle Euro abgerundet und beträgt höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 10 AO).
Säumniszuschlag: verspätete Zahlung
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abgerundet wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird er nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO); das gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder Schecks (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO).
Zwangsgeld: Pflicht durchsetzen
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, etwa die Abgabe einer Erklärung, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang; § 328 Abs. 1 AO). Zwangsmittel sind vorher schriftlich anzudrohen (§ 332 AO). Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 329 AO).
Übersicht
| Was | Anlass | Höhe | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Verspätungszuschlag | Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben | 0,25 % je angefangenen Monat, mindestens 10 Euro bzw. 25 Euro je Monat, höchstens 25.000 Euro | § 152 AO |
| Säumniszuschlag | Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt | 1 % je angefangenen Monat des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands | § 240 AO |
| Zwangsgeld | Pflicht aus einem Verwaltungsakt wird nicht erfüllt | höchstens 25.000 Euro je Festsetzung | §§ 328, 329 AO |
| Ordnungsgeld | Jahresabschluss nicht offengelegt | 2.500 bis 25.000 Euro | § 335 HGB |
Zur Offenlegung siehe Offenlegung des Jahresabschlusses, zu den Terminen Steuerliche Fristen 2026 und 2027.
So passt easyAbschluss dazu
- Checkliste zum Jahresabschluss: was im Jahr noch fehlt, auf dem Arbeitsplatz und unter „Alle Abgaben“
- Zahlungen an das und vom Finanzamt
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- Übermittlungsprotokoll mit Transferticket
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 10 Euro je Monat; bei Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, aus der um Vorauszahlungen verminderten Steuer, mindestens 25 Euro je Monat. Höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 5 und 10 AO).
Wann fällt ein Säumniszuschlag an?
Wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird: 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands je angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird er nicht erhoben, außer bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO (§ 240 Abs. 3 AO).
Quellen
- § 152 AO — Verspätungszuschlag
- § 240 AO — Säumniszuschläge
- § 224 AO — Leistungsort, Tag der Zahlung
- § 328 AO — Zwangsmittel
- § 329 AO — Zwangsgeld
- § 332 AO — Androhung der Zwangsmittel
- § 335 HGB — Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.