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Ratgeber

Rückstellungen: wann sie zu bilden sind und wie sie bewertet werden

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 05.10.2026

Kurz gesagt: Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, dazu für bestimmte unterlassene Instandhaltung und für Kulanzleistungen; für andere Zwecke sind sie verboten (§ 249 HGB). Anzusetzen ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Steuerlich gelten Abweichungen, etwa das Verbot von Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) und eine Abzinsung mit 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Wann eine Rückstellung zu bilden ist

  • Ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB): Ob oder in welcher Höhe eine Verpflichtung besteht, steht am Abschlussstichtag noch nicht fest. Beispiele sind die noch nicht festgesetzte Körperschaft- und Gewerbesteuer des abgelaufenen Jahres, die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses oder eine bereits erhaltene Leistung, deren Rechnung noch aussteht.
  • Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird, und Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).
  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB).

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB). Rückstellungen für Pensionszusagen folgen eigenen Regeln (§ 253 Abs. 2 HGB, § 6a EStG).

Bewertung

Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind sie mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen, den die Deutsche Bundesbank monatlich bekannt gibt (§ 253 Abs. 2 Satz 1 und 4 HGB).

Auflösung und Wertaufhellung

Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund dafür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Kommt im Folgejahr die Rechnung, wird die Rückstellung verbraucht; ein Unterschied zum zurückgestellten Betrag wird im Folgejahr als Ertrag oder Aufwand erfasst.

Zu berücksichtigen sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch wenn sie erst zwischen Stichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Erfährt die Gesellschaft also im Februar die genaue Höhe einer Verpflichtung aus dem Vorjahr, kann das den Ansatz im noch nicht aufgestellten Jahresabschluss ändern.

Handels- und Steuerbilanz

HandelsbilanzSteuerbilanz
Drohende Verluste aus schwebenden GeschäftenPflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB)dürfen nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG)
Abzinsungbei Restlaufzeit über einem Jahr, Marktzinssatz (§ 253 Abs. 2 HGB)5,5 %, nicht bei Laufzeit unter zwölf Monaten, verzinslichen Verpflichtungen oder Anzahlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG)
Künftige Preis- und KostensteigerungenAnzusetzen ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG)

Die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer mindern das zu versteuernde Einkommen nicht (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG). Die Rückstellung dafür steht trotzdem in der Bilanz; der Aufwand wird bei der Einkommensermittlung außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet. Mehr zu Abweichungen zwischen beiden Bilanzen unter SKR03, Einheitsbilanz, Überleitungsrechnung.

So passt easyAbschluss dazu

  • Rückstellungen bilden und im Folgejahr auflösen
  • Rückstellungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Rückstellung beim Buchen der Rechnung verrechnen
  • Wertaufhellung: die Rückstellung im alten Jahr anpassen

Noch nicht dabei:

  • Rückstellungen für drohende Verluste — die steuerliche Hinzurechnung ist nicht dabei, easyAbschluss hält an dieser Stelle an
  • Abzinsung von Rückstellungen — easyAbschluss zinst Rückstellungen weder handelsrechtlich noch steuerlich ab
  • Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG)
  • Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz — übertragen wird eine Einheitsbilanz, eine Überleitungsrechnung entsteht nicht (etwa bei Drohverlustrückstellungen, abweichenden Abschreibungen oder selbst geschaffenen immateriellen Werten)

Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.

Häufige Fragen

Darf für eine geplante Reparatur eine Rückstellung gebildet werden?

Nur für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Für andere als die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Wann wird eine Rückstellung aufgelöst?

Soweit der Grund dafür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB), etwa wenn die Rechnung eingeht und bezahlt wird oder feststeht, dass die Verpflichtung nicht besteht.

Müssen Rückstellungen abgezinst werden?

Handelsrechtlich bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 253 Abs. 2 HGB). Steuerlich mit 5,5 %, ausgenommen unter anderem Verpflichtungen mit einer Laufzeit unter zwölf Monaten am Bilanzstichtag (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Was bedeutet Wertaufhellung?

Erkenntnisse, die zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses gewonnen werden, über Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag entstanden sind, sind im Jahresabschluss zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.