Elektronische Steuerbescheide: Bekanntgabe per Abruf
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026
Kurz gesagt: Steuerbescheide können bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf bereitgestellt werden; beruht ein Steuerbescheid auf einer elektronisch übermittelten Erklärung, die die Gesellschaft selbst über ein Nutzerkonto der Finanzverwaltung oder ein Steuerberater übermittelt hat, soll er insbesondere so bekannt gegeben werden (§ 122a Abs. 1 AO). Ein bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Wer die Bekanntgabe per Post will, kann sie beantragen (§ 122a Abs. 2 AO).
Bereitstellung zum Abruf
Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf bereitgestellt werden (§ 122a Abs. 1 Satz 1 AO). Beruht ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer elektronisch übermittelten Erklärung, die die Gesellschaft selbst über ein Nutzerkonto der Finanzverwaltung oder ein Steuerberater (§ 80 Abs. 2 AO) übermittelt hat, soll er insbesondere so bekannt gegeben werden (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO). Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen (§ 122a Abs. 1 Satz 3 AO). Für den Abruf hat sie sich zu authentisieren (§ 122a Abs. 3, § 87a Abs. 8 AO).
Die Fassung vom 1. Januar 2026 gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2025 erlassen werden; die Soll-Regel in Abs. 1 Satz 2 für solche, die nach dem 31.12.2026 erlassen werden (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).
Wann der Bescheid als bekannt gegeben gilt
| Weg | gilt als bekannt gegeben | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bereitstellung zum Abruf | am vierten Tag nach der Bereitstellung | § 122a Abs. 4 AO |
| Post im Inland | am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO |
Ab der Bekanntgabe läuft die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO); mehr dazu unter Einspruch gegen den Steuerbescheid. Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen (§ 122a Abs. 4 Satz 2 AO).
Lieber per Post
Die Bereitstellung entfällt, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte Bekanntgabe per Post beantragt hat. Antrag und Widerruf wirken nur für die Zukunft und erst, wenn sie der Finanzbehörde zugehen (§ 122a Abs. 2 AO).
So passt easyAbschluss dazu
- Zahlungen an das und vom Finanzamt
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht an Bord:
- Bescheide vom Finanzamt abholen, prüfen oder Einspruch einlegen
Die vollständige Liste steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Wann gilt ein elektronisch bereitgestellter Bescheid als bekannt gegeben?
Am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf (§ 122a Abs. 4 Satz 1 AO).
Wird man über einen neuen Bescheid informiert?
Ja. Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen (§ 122a Abs. 1 Satz 3 AO).
Kann man den Bescheid weiter per Post bekommen?
Ja, auf Antrag einmalig oder dauerhaft; der Antrag wirkt nur für die Zukunft (§ 122a Abs. 2 AO).
Ab wann läuft die Einspruchsfrist?
Ab der Bekanntgabe, bei einem bereitgestellten Bescheid also ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung; die Frist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1, § 122a Abs. 4 AO).
Quellen
- § 122 AO — Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 122a AO — Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
- § 87a AO — Elektronische Kommunikation
- Art. 97 § 28 EGAO — Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- § 355 AO — Einspruchsfrist
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.