Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Form, Aussetzung
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026
Kurz gesagt: Gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder elektronisch einzulegen (§ 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 AO). Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf; auf Antrag soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 361 AO).
Frist und Form
- Frist: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Zur Bekanntgabe siehe Elektronische Steuerbescheide. Gegen eine Steueranmeldung, etwa eine Umsatzsteuer-Voranmeldung, läuft die Frist ab ihrem Eingang beim Finanzamt; führt sie zu einer Erstattung oder niedrigeren Steuer, ab Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 Satz 2, § 168 Satz 2 AO).
- Form: schriftlich oder elektronisch, oder zur Niederschrift beim Finanzamt. Es genügt, wenn erkennbar ist, wer ihn eingelegt hat; eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht (§ 357 Abs. 1 AO).
- Inhalt: Der angefochtene Bescheid soll bezeichnet werden, ebenso, inwieweit er angefochten wird, und die Tatsachen und Beweismittel zur Begründung (§ 357 Abs. 3 AO).
- Fristversäumnis: Wer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, kann innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 110 Abs. 1 und 2 AO).
Zahlung und Aussetzung der Vollziehung
Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht; die festgesetzte Steuer ist also grundsätzlich zu zahlen (§ 361 Abs. 1 AO). Das Finanzamt kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; auf Antrag soll es das, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 AO).
Die Entscheidung
Die Finanzbehörde prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Bescheid kann dabei auch zum Nachteil geändert werden, wenn zuvor auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
Einspruch oder Änderungsantrag
Neben dem Einspruch kennt die Abgabenordnung den Antrag auf Änderung, etwa nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt er nur, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird. Mehr dazu unter Den Steuerbescheid prüfen.
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- Zahlungen an das und vom Finanzamt
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht an Bord:
- Bescheide vom Finanzamt abholen, prüfen oder Einspruch einlegen
Die vollständige Liste steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Einspruchsfrist?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).
Muss der Einspruch begründet werden?
Er soll den Bescheid bezeichnen, den Umfang der Anfechtung angeben und die Tatsachen und Beweismittel nennen (§ 357 Abs. 3 AO); es genügt, wenn erkennbar ist, wer ihn eingelegt hat (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO).
Muss trotz Einspruch gezahlt werden?
Grundsätzlich ja, der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Auf Antrag soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 361 Abs. 2 AO).
Kann ein Einspruch zu einer höheren Steuer führen?
Ja, wenn das Finanzamt vorher auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
Quellen
- § 347 AO — Statthaftigkeit des Einspruchs
- § 355 AO — Einspruchsfrist
- § 357 AO — Einlegung des Einspruchs
- § 361 AO — Aussetzung der Vollziehung
- § 367 AO — Entscheidung über den Einspruch
- § 110 AO — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 168 AO — Wirkung einer Steueranmeldung
- § 172 AO — Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.