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Ratgeber

Gesetzliche Rücklage der UG

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 12.10.2026

Kurz gesagt: Eine UG bildet in der Bilanz eine gesetzliche Rücklage, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Verwendet werden darf sie nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich von Verlusten (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Erreicht das Stammkapital 25.000 Euro, gelten die Sonderregeln nicht mehr (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

Die Berechnung

Einzustellen ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die Rücklage wird im Jahresabschluss gebildet, nicht erst bei der Gewinnverwendung. Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht; die Pflicht endet erst, wenn die Sonderregeln nach § 5a Abs. 5 GmbHG nicht mehr gelten.

BeispielBetrag
Jahresüberschuss20.000,00 €
abzüglich Verlustvortrag aus dem Vorjahr−4.000,00 €
Bemessungsgrundlage16.000,00 €
davon ein Viertel in die gesetzliche Rücklage4.000,00 €

Wofür die Rücklage verwendet werden darf

  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 57c GmbHG),
  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist (Nr. 2),
  • Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist (Nr. 3).

Für Ausschüttungen an die Gesellschafter steht die Rücklage nicht zur Verfügung; ausgeschüttet werden kann nur, was nach Bildung der Rücklage übrig bleibt. Mehr zur Ausschüttung unter Gewinnausschüttung und Kapitalertragsteuer.

Wann die Sonderregeln enden

Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es 25.000 Euro erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 des § 5a GmbHG keine Anwendung mehr; die Firma „UG (haftungsbeschränkt)“ darf beibehalten werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Die Kapitalerhöhung kann aus der Rücklage erfolgen (§ 57c GmbHG) oder durch neue Einlagen.

In der Bilanz

Die gesetzliche Rücklage gehört zum Eigenkapital (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB, Gewinnrücklagen). Mehr zum Jahresabschluss unter Jahresabschluss der GmbH selbst erstellen.

So passt easyAbschluss dazu

  • Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz aus dem Journal
  • Jahresabschluss einer kleinen Kapitalgesellschaft mit Anhang als Dokument zur Unterzeichnung

Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.

Noch nicht an Bord:

  • Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB): Vorabausschüttung, Satzungs- oder UG-Rücklage im Abschluss — gebucht mit dem Beschluss

Die vollständige Liste steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Rücklage der UG?

Ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG).

Darf die Rücklage ausgeschüttet werden?

Nein, solange § 5a Abs. 3 GmbHG gilt. Sie darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags verwendet werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Gibt es eine Obergrenze für die Rücklage?

Das Gesetz nennt keine. Die Pflicht endet, wenn das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht wird (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

Muss die UG nach der Kapitalerhöhung umfirmieren?

Nein, die Firma „UG (haftungsbeschränkt)“ darf beibehalten werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.