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Ratgeber

USt-IdNr prüfen: Bestätigung beim Bundeszentralamt für Steuern

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 20.10.2026

Kurz gesagt: Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Name und Anschrift ihres Inhabers (§ 18e Nr. 1 UStG). Seit dem 20. Juli 2025 sind Anfragen nur noch über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts möglich (BMF-Schreiben vom 06.06.2025). Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die gültige Nummer des Abnehmers eine Voraussetzung der Steuerfreiheit (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Was bestätigt wird

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt dem Unternehmer auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der sie von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (§ 18e Nr. 1 UStG). Anfragen kann jeder Inhaber einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellen (UStAE 18e.1 Abs. 1).

Einfache und qualifizierte Anfrage

AnfrageWas geprüft wirdFundstelle
einfachdie Gültigkeit der NummerUStAE 18e.1 Abs. 3
qualifiziertzusätzlich Name und Anschrift des Inhabers; das Bundeszentralamt teilt mit, inwieweit Nummer, Name, Ort, Postleitzahl und Straße als zutreffend gemeldet werdenUStAE 18e.1 Abs. 4

Beide Anfragen werden über das Internet (www.bzst.de) gestellt, zu einzelnen Nummern oder als gleichzeitige Anfrage zu mehreren Nummern (UStAE 18e.1 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Seit dem 20. Juli 2025 ist das der einzige Weg; schriftliche und telefonische Anfragen sind entfallen (BMF-Schreiben vom 06.06.2025).

Nachweis der Anfrage

Bei Anfragen zu einzelnen Nummern ist die durchgeführte qualifizierte Anfrage durch die Aufbewahrung eines Ausdrucks oder durch die Übernahme des Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens nachzuweisen; bei gleichzeitigen Anfragen über die Schnittstelle des Bundeszentralamts über den empfangenen Datensatz (UStAE 18e.1 Abs. 2 Sätze 3 bis 5).

Bedeutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • Der Abnehmer muss gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder soweit er sie im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG); mehr dazu unter Reverse Charge und EU-Umsätze.
  • Die Voraussetzungen sind vom Unternehmer nachzuweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Als Nachweis, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, nennt § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV die Gelangensbestätigung; § 17a UStDV regelt, wann das Gelangen vermutet wird.
  • Beruht die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers, deren Unrichtigkeit der Unternehmer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen (Vertrauensschutz, § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn die Unrichtigkeit einer Nummer erkennbar war und nicht erkannt wurde, etwa weil das Bestätigungsverfahren nicht oder erst nach dem Umsatz durchgeführt wurde (UStAE 6a.8 Abs. 6 Satz 1).

So passt easyAbschluss dazu

  • Bestätigung der USt-IdNr von EU-Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern
  • Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, samt Zusammenfassender Meldung

Was easyAbschluss nicht selbst rechnet, steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Anfrage?

Die einfache Anfrage prüft nur die Gültigkeit der Nummer; die qualifizierte prüft zusätzlich Name und Anschrift des Inhabers (UStAE 18e.1 Abs. 3 und 4).

Kann man noch schriftlich oder telefonisch anfragen?

Nein. Seit dem 20. Juli 2025 sind Anfragen nur noch über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern möglich (BMF-Schreiben vom 06.06.2025, UStAE 18e.1 Abs. 2).

Wie wird eine qualifizierte Anfrage nachgewiesen?

Durch die Aufbewahrung eines Ausdrucks oder die Übernahme des Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot; bei Anfragen über die Schnittstelle durch den empfangenen Datensatz (UStAE 18e.1 Abs. 2 Sätze 3 bis 5).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.