Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 20.10.2026
Kurz gesagt: In den Fällen des § 13b UStG schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger („Reverse Charge“); die Rechnung trägt dann den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat ist unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei; dazu gehört eine richtige Zusammenfassende Meldung. Wer als Unternehmer Waren für sein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat geliefert bekommt, versteuert unter den Voraussetzungen des § 1a UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Wer die Steuer schuldet
In den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, 7 und 9 bis 11 UStG, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
Fälle nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG
| Fall | Steuer entsteht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| nach § 3a Abs. 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde | § 13b Abs. 1 UStG |
| Werklieferungen und nicht unter Abs. 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers | mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
| Bauleistungen und die Reinigung von Gebäuden, mit der Bedingung unten | mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats | § 13b Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG |
| Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug | mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats | § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG |
| Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen, wenn die Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € betragen | mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats | § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG |
Bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG) und bei der Reinigung von Gebäuden (Nr. 8 Satz 1) schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt eine gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung darüber erteilt hat (§ 13b Abs. 5 Sätze 2 und 5 UStG). Die übrigen Fälle stehen in § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 12 UStG.
Vermerk in der Rechnung
Wer eine Leistung nach § 13b Abs. 2 UStG ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszustellen (§ 14a Abs. 5 UStG); für Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat, für die dort der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gilt dasselbe nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG. Hat der leistende Unternehmer im Inland weder Sitz noch eine beteiligte Betriebsstätte, gelten für die Rechnung die Vorschriften seines Mitgliedstaats (§ 14 Abs. 7 UStG). Mehr zu den übrigen Angaben unter Pflichtangaben einer Rechnung.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind unter anderem, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, der Erwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG). Sie ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG); das gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder soweit er sie im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 2. Halbsatz UStG). Die Rechnung ist bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats auszustellen und enthält die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten (§ 14a Abs. 3 UStG). Zur Prüfung der Nummer siehe USt-IdNr prüfen.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Gelangt ein Gegenstand bei einer Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, ist der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und wird die Lieferung von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt, ohne dort auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei zu sein, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (§ 1a Abs. 1 UStG). Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen ist als Vorsteuer abziehbar, wenn der Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG); § 15 Abs. 2 UStG gilt. Mehr dazu unter Vorsteuerabzug.
Zusammenfassende Meldung
- Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Beträgt die Summe dieser Lieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro, genügt die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG). Wird der Betrag im Lauf eines Vierteljahres überschritten, ist die Meldung für den Monat des Überschreitens und die bereits abgelaufenen Monate dieses Vierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem der Betrag überschritten wird (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG).
- Im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet, werden bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres gemeldet; wer ohnehin monatlich meldet, macht diese Angaben in der Meldung für den letzten Monat des Vierteljahres (§ 18a Abs. 2 UStG).
So passt easyAbschluss dazu
- Einkäufe mit eigener Steuerschuld (Reverse Charge): § 13b UStG und innergemeinschaftlicher Erwerb
- Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, samt Zusammenfassender Meldung
- Bestätigung der USt-IdNr von EU-Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern
Was easyAbschluss nicht selbst rechnet, steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Was heißt „Reverse Charge“?
Dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der leistende Unternehmer, in den Fällen des § 13b UStG (§ 13b Abs. 5 UStG).
Welcher Vermerk gehört auf die Rechnung?
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 UStG).
Wann schuldet der Empfänger die Steuer für Bauleistungen?
Nur, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt eine gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung darüber erteilt hat (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Bis wann ist die Zusammenfassende Meldung abzugeben?
Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats; bei Warenlieferungen von nicht mehr als 50.000 Euro je Kalendervierteljahr — im laufenden und in den vier vorangegangenen Vierteljahren — bis zum 25. Tag nach Ablauf des Vierteljahres (§ 18a Abs. 1 UStG).
Quellen
- § 1a UStG — Innergemeinschaftlicher Erwerb
- § 4 UStG — Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 6a UStG — Innergemeinschaftliche Lieferung
- § 13 UStG — Entstehung der Steuer
- § 13b UStG — Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14a UStG — Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 15 UStG — Vorsteuerabzug
- § 18a UStG — Zusammenfassende Meldung
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.