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Vorsteuerabzug: Voraussetzungen und Zeitpunkt

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 20.10.2026

Kurz gesagt: Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die ein anderer Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt hat, wenn er eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Abziehbar sind außerdem unter anderem die Einfuhrumsatzsteuer, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nach § 13b geschuldete Steuer. Ausgeschlossen ist der Abzug etwa für bestimmte nicht abziehbare Betriebsausgaben und für Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden.

Voraussetzungen

Abziehbar ist die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt worden sind; die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Wird vor der Leistung gezahlt, ist die Steuer bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, soweit der Aussteller der Rechnung die Steuer nach § 14c UStG schuldet (UStAE 15.2 Abs. 1 Satz 2).

Ordnungsgemäße Rechnung

Welche Angaben die Rechnung enthalten muss, steht unter Pflichtangaben einer Rechnung. Was seit 2025 für E-Rechnungen und sonstige Rechnungen gilt, steht unter E-Rechnung für GmbH und UG.

Solange eine sonstige Rechnung noch ausgestellt werden darf, gilt sie für den Vorsteuerabzug als ordnungsmäßige Rechnung (BMF, Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Frage 2). Besteht für einen Umsatz die Pflicht zur E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, ist sie keine ordnungsmäßige Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG und berechtigt dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug (UStAE 15.2a Abs. 1 Sätze 3 und 4). Ausnahmsweise kann der Abzug durch objektive Nachweise geltend gemacht werden; bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung sind die Voraussetzungen nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig erfüllt (UStAE 15.2a Abs. 1a Sätze 12 und 13). Berichtigt wird durch eine E-Rechnung, die spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt (UStAE 15.2a Abs. 7 Sätze 2 und 3).

Zeitpunkt

Von der Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG); für die Voranmeldung gilt das entsprechend für den Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 Satz 3 UStG). Zu Terminen siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Weitere abziehbare Beträge

Vorsteuer ausRechtsgrundlage
entstandener Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
innergemeinschaftlichem Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen, wenn er nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die für das Unternehmen ausgeführt worden sind§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG

Mehr zu § 13b und zum Erwerb unter Reverse Charge und EU-Umsätze.

Ausschlüsse

  • Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG). Das gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Mehr dazu unter Nicht abziehbare Betriebsausgaben.
  • Vom Abzug ausgeschlossen ist die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Das gilt nicht, wenn die Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG).
  • Wird eine Leistung nur zum Teil für Umsätze verwendet, die den Abzug ausschließen, ist der nicht abziehbare Teil zu ermitteln (§ 15 Abs. 4 UStG).
  • Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei; für Leistungen, die er für diese Umsätze verwendet, gilt der Ausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.

So passt easyAbschluss dazu

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung aus den bestätigten Buchungen
  • Belege mit 19 % Umsatzsteuer
  • Belege mit 7 % Umsatzsteuer
  • Steuerfreie Vermietung in Voranmeldung und Jahreserklärung mit Hinweis zum Vorsteuerabzug, ohne Aufteilung der Vorsteuer

Was easyAbschluss nicht selbst rechnet, steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.

Häufige Fragen

Was ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug?

Eine Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen und eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Kann man aus einer Anzahlung Vorsteuer abziehen?

Ja, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).

Gibt es Vorsteuer auf Bewirtungen?

Der Ausschluss nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Schließen steuerfreie Umsätze den Abzug immer aus?

Nein. Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei sind — etwa innergemeinschaftliche Lieferungen —, tritt der Ausschluss nicht ein (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.