Steuererklärung elektronisch übermitteln: Datensatz, Prüfung, Transferticket
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026
Kurz gesagt: Die Steuererklärungen einer GmbH werden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt (§ 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG, § 18 UStG, § 5b EStG), über ein sicheres Verfahren, das den Absender authentifiziert (§ 87a Abs. 6 AO). Vor dem Senden lässt sich der Datensatz mit der Prüfsoftware der Steuerverwaltung kontrollieren. Ob die Sendung angenommen wurde, meldet der ELSTER-Annahmeserver; das Transferticket bezeichnet die Sendung eindeutig.
Datensatz statt Formular
| Erklärung | Form | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuererklärung | amtlich vorgeschriebener Datensatz, Schnittstelle | § 31 Abs. 1a KStG |
| Gewerbesteuererklärung | amtlich vorgeschriebener Datensatz, Schnittstelle | § 14a GewStG |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung | amtlich vorgeschriebener Datensatz, Fernübertragung | § 18 Abs. 1 und 3 UStG |
| E-Bilanz | amtlich vorgeschriebener Datensatz, Fernübertragung | § 5b Abs. 1 EStG |
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; sie hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 AO).
Sicher übermitteln
Bei der elektronischen Übermittlung amtlich vorgeschriebener Datensätze ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Bei ELSTER geschieht das mit dem Zertifikat des Absenders; mehr dazu unter ELSTER-Zertifikat für die GmbH.
Der Ablauf
- Datensatz erzeugen. Aus der Buchführung und dem Jahresabschluss entstehen die Angaben der Erklärung.
- Prüfen. Die Steuerverwaltung stellt mit ERiC eine Programmbibliothek bereit, die die Daten vor dem Senden auf Plausibilität prüft und sie übermittelt; Fehler werden gemeldet.
- Senden. Mit dem Zertifikat des Absenders an den ELSTER-Annahmeserver.
- Transferticket. Jede Sendung trägt eine eindeutige Kennung, das Transferticket; damit lässt sich die Sendung bei Nachfragen zuordnen. Ob sie angenommen wurde, meldet der Annahmeserver in seiner Antwort.
Was das Transferticket sagt
Meldet der Annahmeserver die Annahme, ist die Sendung eingegangen; das Transferticket bezeichnet sie. Über den Inhalt entscheidet das Finanzamt mit dem Bescheid. Eine Steueranmeldung, etwa die Umsatzsteuer-Voranmeldung, steht dagegen bereits einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Mehr zum Bescheid unter Den Steuerbescheid prüfen und Elektronische Steuerbescheide.
So passt easyAbschluss dazu
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat
- Prüfung mit der amtlichen Prüfsoftware vor dem Senden
- Übermittlungsprotokoll mit Transferticket
- Vermerk, dass eine Erklärung außerhalb von easyAbschluss abgegeben wurde
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht an Bord:
- Übermittlung für Jahre vor 2025 — ans Finanzamt gehen Zeiträume ab 2025
Die vollständige Liste steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Muss eine GmbH ihre Steuererklärungen elektronisch abgeben?
Ja, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG, § 18 UStG, § 5b EStG). Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen darauf verzichten (§ 150 Abs. 8 AO).
Was ist ein Transferticket?
Eine eindeutige Kennung der Sendung an ELSTER; damit lässt sich die Sendung bei Nachfragen zuordnen. Meldet der Annahmeserver die Annahme, ist die Sendung eingegangen; das Transferticket bezeichnet sie. Über den Inhalt entscheidet das Finanzamt mit dem Bescheid.
Was prüft ERiC?
ERiC ist die Programmbibliothek der Steuerverwaltung für ELSTER; sie prüft die Daten vor dem Senden auf Plausibilität und übermittelt sie; Fehler werden gemeldet.
Wirkt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung sofort?
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO); führt sie zu einer Herabsetzung oder Vergütung, gilt das erst mit Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO).
Quellen
- § 87a AO — Elektronische Kommunikation
- § 150 AO — Form und Inhalt der Steuererklärungen
- § 168 AO — Wirkung einer Steueranmeldung
- § 31 KStG — Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 14a GewStG — Steuererklärungspflicht
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren
- § 5b EStG — Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.