Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 20.10.2026
Kurz gesagt: Für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten vorab gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g Abs. 1 EStG), wenn der Gewinn ohne diesen Abzug 200.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr der Anschaffung kann der Betrag hinzugerechnet werden; wird er nicht rechtzeitig hinzugerechnet, ist der Abzug rückgängig zu machen. Daneben gibt es eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % (§ 7g Abs. 5 EStG). Für die GmbH gilt das über § 8 Abs. 1 KStG.
Was der Investitionsabzugsbetrag ist
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Für die GmbH gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens über § 8 Abs. 1 KStG.
Voraussetzungen
| Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG |
| Gewinn im Abzugsjahr ohne Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen nicht über 200.000 € | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG |
| Übermittlung der Summen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG |
| Summe der im Abzugsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren abgezogenen und noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge höchstens 200.000 € je Betrieb | § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG |
Der Abzug ist auch zulässig, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG).
Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, höchstens die Summe der abgezogenen und noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im selben Jahr um bis zu 50 %, höchstens um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen und die Werte nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Mehr zur Abschreibung unter Abschreibung linear und degressiv und Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten.
Rückgängigmachung
- Werden die Abzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet, ist der Abzug rückgängig zu machen; der Bescheid des Abzugsjahres wird insoweit geändert (§ 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG).
- Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Folgejahres nach der Anschaffung vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind Herabsetzung, Verringerung der Bemessungsgrundlage und Hinzurechnung rückgängig zu machen; die Bescheide der maßgebenden Wirtschaftsjahre werden geändert (§ 7g Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).
- In beiden Fällen ist § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden (§ 7g Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 EStG).
Sonderabschreibung
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung die Grenze nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht überschritten hat und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 EStG). § 7g Abs. 6 EStG nennt einen zuvor abgezogenen Investitionsabzugsbetrag nicht als Voraussetzung. Die Fassung mit 40 % gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG).
So passt easyAbschluss dazu
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Im Expertenmodus trägst du den Investitionsabzugsbetrag unter „Korrekturen KSt/GewSt“ ein, Sonderabschreibungen unter „Überleitung zur Steuerbilanz“.
Was easyAbschluss nicht selbst rechnet, steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG), die Summe der im Abzugsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren abgezogenen und noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG).
Welche Gewinngrenze gilt?
Der Gewinn im Abzugsjahr darf ohne Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen 200.000 Euro nicht überschreiten (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Was passiert, wenn die Investition ausbleibt?
Wird der Betrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet, ist der Abzug rückgängig zu machen und der Bescheid des Abzugsjahres zu ändern (§ 7g Abs. 3 EStG).
Wie hoch ist die Sonderabschreibung?
Bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verteilt auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre (§ 7g Abs. 5 EStG), für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG).
Quellen
- § 7g EStG — Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 52 EStG — Anwendungsvorschriften
- § 8 KStG — Ermittlung des Einkommens
- § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 6 EStG — Bewertung
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.