Ist- oder Sollversteuerung: wann die Umsatzsteuer entsteht
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 20.10.2026
Kurz gesagt: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung): Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Auf Antrag kann das Finanzamt gestatten, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istversteuerung, § 20 UStG); dann entsteht sie mit Ablauf des Zeitraums, in dem das Geld eingeht. Für den Vorsteuerabzug ändert das nichts.
Sollversteuerung
Bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil davon vor der Leistung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem es vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Istversteuerung
Bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Wann das Finanzamt die Istversteuerung gestattet
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn er (§ 20 Satz 1 UStG)
- im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) von nicht mehr als 800.000 Euro hatte,
- von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist,
- soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Satz 3 UStG).
Nur die Umsatzsteuer auf eigene Umsätze
§ 20 UStG betrifft die Berechnung der Steuer auf die eigenen Umsätze. Der Vorsteuerabzug richtet sich weiter nach § 15 UStG und wird von der Steuer des Besteuerungszeitraums abgesetzt, in den er fällt (§ 16 Abs. 2 UStG); mehr dazu unter Vorsteuerabzug.
Beispiel
Leistung im März ausgeführt, Rechnung im März, Zahlung des Kunden im Mai, monatliche Voranmeldung:
| Berechnung | Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf von | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| nach vereinbarten Entgelten | März | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG |
| nach vereinnahmten Entgelten | Mai | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG |
Zu Terminen und Ablauf der Voranmeldung siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung.
So passt easyAbschluss dazu
- Ist- und Sollversteuerung
- Umsatzsteuer-Voranmeldung aus den bestätigten Buchungen
Noch nicht an Bord:
- Anzahlungen und Abschlagsrechnungen — die Umsatzsteuer darauf meldet easyAbschluss erst mit der Schlussrechnung an
Die vollständige Liste steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Wann entsteht die Umsatzsteuer bei der Sollversteuerung?
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
Wann entsteht sie bei der Istversteuerung?
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Muss die Istversteuerung beantragt werden?
Ja. Das Finanzamt kann sie auf Antrag gestatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 20 Satz 1 UStG vorliegt, etwa ein Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr.
Gilt die Istversteuerung auch für die Vorsteuer?
Nein. § 20 UStG regelt die Berechnung der Steuer auf die eigenen Umsätze; der Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 UStG.
Quellen
- § 13 UStG — Entstehung der Steuer
- § 15 UStG — Vorsteuerabzug
- § 16 UStG — Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 19 UStG — Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
- § 20 UStG — Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- § 148 AO — Bewilligung von Erleichterungen
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.