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Ratgeber

Ist- oder Sollversteuerung: wann die Umsatzsteuer entsteht

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 20.10.2026

Kurz gesagt: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung): Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Auf Antrag kann das Finanzamt gestatten, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istversteuerung, § 20 UStG); dann entsteht sie mit Ablauf des Zeitraums, in dem das Geld eingeht. Für den Vorsteuerabzug ändert das nichts.

Sollversteuerung

Bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil davon vor der Leistung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem es vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Istversteuerung

Bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Wann das Finanzamt die Istversteuerung gestattet

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn er (§ 20 Satz 1 UStG)

  1. im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) von nicht mehr als 800.000 Euro hatte,
  2. von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist,
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, oder
  4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Satz 3 UStG).

Nur die Umsatzsteuer auf eigene Umsätze

§ 20 UStG betrifft die Berechnung der Steuer auf die eigenen Umsätze. Der Vorsteuerabzug richtet sich weiter nach § 15 UStG und wird von der Steuer des Besteuerungszeitraums abgesetzt, in den er fällt (§ 16 Abs. 2 UStG); mehr dazu unter Vorsteuerabzug.

Beispiel

Leistung im März ausgeführt, Rechnung im März, Zahlung des Kunden im Mai, monatliche Voranmeldung:

BerechnungUmsatzsteuer entsteht mit Ablauf vonRechtsgrundlage
nach vereinbarten EntgeltenMärz§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG
nach vereinnahmten EntgeltenMai§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG

Zu Terminen und Ablauf der Voranmeldung siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung.

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  • Ist- und Sollversteuerung
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung aus den bestätigten Buchungen

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Die vollständige Liste steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.

Häufige Fragen

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei der Sollversteuerung?

Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

Wann entsteht sie bei der Istversteuerung?

Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Muss die Istversteuerung beantragt werden?

Ja. Das Finanzamt kann sie auf Antrag gestatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 20 Satz 1 UStG vorliegt, etwa ein Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr.

Gilt die Istversteuerung auch für die Vorsteuer?

Nein. § 20 UStG regelt die Berechnung der Steuer auf die eigenen Umsätze; der Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 UStG.

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.