Steuerliche Erfassung nach der Gründung einer GmbH oder UG
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 12.10.2026
Kurz gesagt: Eine GmbH oder UG zeigt dem Finanzamt und der Gemeinde ihre Gründung innerhalb eines Monats an (§ 137 AO). Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, teilt das der Gemeinde mit und erteilt dem Finanzamt weitere Auskünfte, elektronisch nach amtlichem Datensatz — der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1 und 1b AO). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag (§ 27a UStG).
Die Anzeigen
| Anzeige | an wen | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Gründung der Gesellschaft | Finanzamt und Gemeinde | innerhalb eines Monats | § 137 Abs. 1 und 2 AO |
| Eröffnung eines gewerblichen Betriebs | Gemeinde (sie unterrichtet das Finanzamt) | innerhalb eines Monats | § 138 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AO |
| Gewerbeanzeige | zuständige Behörde | gleichzeitig mit dem Beginn | § 14 Abs. 1 GewO |
| Auskünfte zur steuerlichen Erfassung | Finanzamt, elektronisch | innerhalb eines Monats | § 138 Abs. 1b, Abs. 4 AO |
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Wer eine Betriebseröffnung mitteilen muss, erteilt dem Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b Satz 1 und 2 AO). In der Praxis ist das der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO). Unternehmer können die Anzeige nach § 138 Abs. 1 AO zusätzlich elektronisch beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt erstatten (§ 138 Abs. 1a AO).
Mit diesen Angaben erfasst das Finanzamt die Gesellschaft steuerlich. Zu den laufenden Pflichten danach siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlungen auf Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; im Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer anzugeben (§ 27a Abs. 1 UStG).
Wer die Pflichten erfüllt
Die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen ihre gesetzlichen Vertreter, bei der GmbH die Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 AO). Mehr dazu unter Pflichten der Geschäftsführung.
So passt easyAbschluss dazu
- Umsatzsteuer-Voranmeldung aus den bestätigten Buchungen
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Was easyAbschluss nicht selbst rechnet, steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Bis wann muss die neue GmbH dem Finanzamt die Gründung anzeigen?
Innerhalb eines Monats seit der Gründung (§ 137 Abs. 1 und 2 AO).
Was ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?
Die Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse, die bei einer Betriebseröffnung dem Finanzamt zu erteilen sind, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch (§ 138 Abs. 1b AO).
Wer erteilt die USt-IdNr.?
Das Bundeszentralamt für Steuern, auf Antrag mit Name, Anschrift und Steuernummer (§ 27a Abs. 1 UStG).
Muss das Gewerbe angemeldet werden?
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO).
Quellen
- § 137 AO — Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
- § 138 AO — Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 14 GewO — Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
- § 27a UStG — Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 34 AO — Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.