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Ratgeber

Vorauszahlungen auf Körperschaft- und Gewerbesteuer

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 07.10.2026

Kurz gesagt: Auf die Körperschaftsteuer sind Vorauszahlungen am 10. März, Juni, September und Dezember zu leisten (§ 31 Abs. 1 KStG, § 37 Abs. 1 EStG), auf die Gewerbesteuer am 15. Februar, Mai, August und November (§ 19 Abs. 1 GewStG). Sie bemessen sich grundsätzlich nach der letzten Veranlagung und können bis zum Ende des 15. Kalendermonats nach Ablauf des Jahres angepasst werden (§ 37 Abs. 3 EStG, § 19 Abs. 3 GewStG).

Festsetzung

Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer durch Vorauszahlungsbescheid fest; sie bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge, etwa einbehaltener Kapitalertragsteuer, bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG). Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer setzt die Gemeinde fest; jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG).

Termine

SteuerTermineRechtsgrundlage
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember§ 31 Abs. 1 KStG, § 37 Abs. 1 EStG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG
Gewerbesteuer (an die Gemeinde)15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November§ 19 Abs. 1 GewStG

Die genauen Daten für 2026 und 2027 mit Verschiebung auf den nächsten Werktag stehen unter Steuerliche Fristen 2026 und 2027 für GmbH und UG.

Anpassung

  • Körperschaftsteuer: Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum an die Steuer anpassen, die sich voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).
  • Gewerbesteuer: Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen anpassen, bis zum Ende des 15. Kalendermonats nach dem Erhebungszeitraum; eine nachträgliche Erhöhung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 GewStG). Das Finanzamt kann dafür einen voraussichtlichen Steuermessbetrag festsetzen, an den die Gemeinde gebunden ist (§ 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 GewStG).

Verrechnung mit der Jahressteuer

Nach der Veranlagung werden die geleisteten Vorauszahlungen angerechnet; ein Restbetrag ist als Abschlusszahlung zu entrichten, ein Überschuss wird erstattet (§ 36 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG; für die Gewerbesteuer § 20 GewStG). Frist und Fälligkeit stehen unter Körperschaftsteuererklärung: Frist und Abgabe und Gewerbesteuererklärung: Frist und Abgabe.

In der Buchführung

Vorauszahlungen werden als Steueraufwand des laufenden Jahres gebucht. Zum Jahresende ergibt der Vergleich mit der voraussichtlichen Jahressteuer eine Rückstellung oder eine Forderung; mehr dazu unter Rückstellungen.

So passt easyAbschluss dazu

  • Zahlungen an das und vom Finanzamt
  • Rückstellungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung

Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.

Noch nicht dabei:

  • Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags)

Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.

Häufige Fragen

Wann sind die Vorauszahlungen fällig?

Auf die Körperschaftsteuer am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 31 Abs. 1 KStG, § 37 Abs. 1 EStG), auf die Gewerbesteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG).

Wonach richtet sich die Höhe?

Bei der Körperschaftsteuer grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge, etwa einbehaltener Kapitalertragsteuer, bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Bei der Gewerbesteuer beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung (§ 19 Abs. 2 GewStG).

Bis wann können Vorauszahlungen angepasst werden?

Bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Jahr (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG).

Was passiert mit zu hohen Vorauszahlungen?

Sie werden bei der Veranlagung angerechnet; ein Überschuss wird erstattet (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 3 GewStG).

Quellen

Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.