GmbH gründen: Ablauf und Pflichten
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 12.10.2026
Kurz gesagt: Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen errichtet werden (§ 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG), das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Nach der Einzahlung wird die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet (§ 7 GmbHG); als GmbH besteht sie erst mit der Eintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG).
Der Ablauf
- Gesellschaftsvertrag beurkunden. Er bedarf notarieller Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Die Beurkundung ist auch mittels Videokommunikation möglich (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gibt es das Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG); mehr dazu unter Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag.
- Geschäftsführer bestellen. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG); bestellt werden sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter (§ 6 Abs. 3, § 46 Nr. 5 GmbHG).
- Einlagen leisten. Vor der Anmeldung muss auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind vor der Anmeldung vollständig zu bewirken (§ 7 Abs. 3 GmbHG).
- Zum Handelsregister anmelden. Beim Gericht am Sitz der Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 GmbHG), elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 HGB). Beizufügen sind unter anderem der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste (§ 8 Abs. 1 GmbHG); die Geschäftsführer versichern, dass die Einlagen bewirkt sind und zu ihrer freien Verfügung stehen (§ 8 Abs. 2 GmbHG).
- Eintragung. Das Gericht prüft die ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung (§ 9c GmbHG) und trägt unter anderem Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Gegenstand, Stammkapital und Geschäftsführer ein (§ 10 Abs. 1 GmbHG).
- Anzeigen und Register: Innerhalb eines Monats nach der Gründung Anzeige an Finanzamt und Gemeinde (§ 137 AO); nach der Eintragung Mitteilung an das Transparenzregister (§ 20 GwG). Mehr dazu unter Steuerliche Erfassung nach der Gründung und Transparenzregister und Gesellschafterliste.
Was im Gesellschaftsvertrag stehen muss
- Firma und Sitz der Gesellschaft; die Firma enthält die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 GmbHG),
- der Gegenstand des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG),
- der Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG),
- Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).
Stammkapital und Geschäftsanteile
Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Jeder Geschäftsanteil lautet auf volle Euro; die Summe der Nennbeträge muss dem Stammkapital entsprechen (§ 5 Abs. 2 und 3 GmbHG). Sacheinlagen sind im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und in einem Sachgründungsbericht zu begründen (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Mit weniger Stammkapital entsteht eine Unternehmergesellschaft; mehr dazu unter UG (haftungsbeschränkt) gründen.
Nach der Eintragung
Die GmbH hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG). Sie gilt als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und ist damit zur Buchführung verpflichtet; zu Beginn steht eine Eröffnungsbilanz, mehr dazu unter Eröffnungsbilanz bei Gründung einer GmbH oder UG.
So passt easyAbschluss dazu
- Gründung mit Bareinlage: Eröffnungsbuchung und eingeforderte Einlage als offener Posten
- Eröffnungsbilanz im Gründungsjahr für das Finanzamt
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Was easyAbschluss nicht selbst rechnet, steht unter „Was easyAbschluss heute nicht abdeckt“.
Häufige Fragen
Wie viel Stammkapital braucht eine GmbH?
Mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Vor der Anmeldung muss auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Kann eine GmbH von einer Person gegründet werden?
Ja. Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden (§ 1 GmbHG).
Muss der Gesellschaftsvertrag zum Notar?
Ja, er bedarf notarieller Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Die Beurkundung ist auch mittels Videokommunikation möglich (§ 2 Abs. 3 GmbHG).
Ab wann besteht die GmbH?
Als GmbH besteht sie erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
Quellen
- § 1 GmbHG — Zweck; Gründerzahl
- § 2 GmbHG — Form des Gesellschaftsvertrags
- § 3 GmbHG — Inhalt des Gesellschaftsvertrags
- § 4 GmbHG — Firma
- § 5 GmbHG — Stammkapital; Geschäftsanteil
- § 6 GmbHG — Geschäftsführer
- § 7 GmbHG — Anmeldung der Gesellschaft
- § 8 GmbHG — Inhalt der Anmeldung
- § 9c GmbHG — Ablehnung der Eintragung
- § 10 GmbHG — Inhalt der Eintragung
- § 11 GmbHG — Rechtszustand vor der Eintragung
- § 13 GmbHG — Juristische Person; Handelsgesellschaft
- § 35 GmbHG — Vertretung der Gesellschaft
- § 46 GmbHG — Aufgabenkreis der Gesellschafter
- § 12 HGB — Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 137 AO — Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
- § 20 GwG — Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.