Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung der GmbH selbst abgeben
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 02.10.2026
Kurz gesagt: Die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllt die Geschäftsführung (§ 34 Abs. 1 AO); sie kann sich dabei vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 AO). Die Erklärungen werden elektronisch über ELSTER übermittelt (§ 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG), dafür braucht es ein ELSTER-Zertifikat. Ohne steuerliche Beratung gilt grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO).
Welche Erklärungen anfallen
- Körperschaftsteuererklärung: Die GmbH ist als Körperschaft selbst steuerpflichtig. Grundlage ist der Gewinn laut Bilanz, korrigiert um steuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen.
- Gewerbesteuererklärung: Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuer-Messbetrag fest (§ 14 GewStG); die Gemeinde setzt mit ihrem Hebesatz die Gewerbesteuer fest und erhebt sie (§§ 1, 16 GewStG).
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung: zusätzlich zu den laufenden Voranmeldungen (§ 18 Abs. 3 UStG).
- E-Bilanz: gehört zur Körperschaftsteuererklärung und wird als eigener Datensatz übermittelt, siehe Jahresabschluss und E-Bilanz.
Elektronisch und mit Zertifikat
Die Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG). Dafür registriert sich die Gesellschaft bei ELSTER. Die Aktivierungsdaten kommen auf zwei Wegen: eine Aktivierungs-ID per E-Mail und ein Aktivierungs-Code per Post. easyAbschluss arbeitet mit der Zertifikatsdatei — einem Organisationszertifikat der Gesellschaft oder einem persönlichen, über die Steuer-Identifikationsnummer registrierten Zertifikat. Die Datei ist mit einem selbst gewählten Passwort geschützt, in easyAbschluss heißt es PIN. Absender ist, wessen Zertifikat signiert — die Gesellschaft oder ihre Geschäftsführung —, nie die Software.
Fristen
- Ohne steuerliche Beratung: 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Das gilt für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
- Mit steuerberatender Person: Die Frist richtet sich nach § 149 Abs. 3 AO.
- Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Für zurückliegende Jahre galten teils andere Fristen; sie sind hier nicht dargestellt. Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei nicht oder nicht fristgemäßer Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO — etwa wenn die Körperschaftsteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde — ist er festzusetzen; Ausnahmen regelt § 152 Abs. 3 AO.
Wie die Abgabe abläuft
- Jahresabschluss fertigstellen. Die Steuererklärung baut auf dem fertigen Jahresabschluss auf. Die Feststellung durch die Gesellschafter darf bis zu elf Monate dauern, also länger als bis zum 31. Juli.
- Angaben zusammenstellen. Gewinn laut Bilanz, steuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen, Verlustvorträge, bei der Gewerbesteuer die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen.
- Prüfen. Vor dem Senden lässt sich der Datensatz mit der amtlichen Prüfsoftware auf Plausibilität kontrollieren.
- Übermitteln. Mit dem Zertifikat und der PIN der Gesellschaft; als Beleg erhältst du ein Übermittlungsprotokoll mit Transferticket.
- Bescheid prüfen. Gegen die Bescheide des Finanzamts — Körperschaftsteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid — ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 355 AO). Einwände gegen den Messbetrag gehören in den Einspruch gegen den Messbescheid, nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde (§ 351 Abs. 2 AO).
So hilft easyAbschluss dabei
- Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung
- Rückstellungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Zahlungen an das und vom Finanzamt
- Prüfung mit der amtlichen Prüfsoftware vor dem Senden
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat, mit Übermittlungsprotokoll und Transferticket
- Vermerk, dass eine Erklärung außerhalb von easyAbschluss abgegeben wurde
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Den Bescheid erlässt danach das Finanzamt. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber. Ans Finanzamt gehen Zeiträume ab 2025.
Noch nicht dabei (die Liste ist nicht abschließend):
- Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht — ein Rumpfjahr bei der Gründung geht
- Organschaft
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Dividenden
- Gewinnausschüttungen: keine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, und eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennt easyAbschluss nicht
- Gesellschafterwechsel mit Verlusten (§ 8c KStG)
- Umwandlung, Einbringung, Abspaltung
- Betriebsaufgabe und Liquidation
- Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags)
- Einkünfte und Steuern aus dem Ausland
- Spenden mit Einzelnachweis
- Bescheide vom Finanzamt abholen, prüfen oder Einspruch einlegen
Fehlt dir etwas davon? Schreib uns an easy@nova-partners.de. Die vollständige Übersicht steht auf der Funktionsseite.
Wie die Geschäftsführung die Erklärungen selbst abgibt, Schritt für Schritt: Steuererklärung für GmbH und UG selbst machen.
Quellen
- § 31 KStG — Steuererklärung
- § 14 GewStG — Festsetzung des Steuermessbetrags
- § 14a GewStG — Steuererklärungspflicht
- § 1 GewStG — Steuergegenstand
- § 16 GewStG — Hebesatz
- § 34 AO — Pflichten der gesetzlichen Vertreter
- § 80 AO — Bevollmächtigte und Beistände
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen
- § 108 AO — Fristen und Termine
- § 109 AO — Verlängerung von Fristen
- § 152 AO — Verspätungszuschlag
- § 351 AO — Bindung anderer Verwaltungsakte
- § 355 AO — Einspruchsfrist
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.