Welche Steuererklärungen muss eine GmbH oder UG abgeben?
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 04.10.2026
Kurz gesagt: Laufend im Jahr gibt eine GmbH oder UG in der Regel die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab und, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigt, die Lohnsteuer-Anmeldung. Nach dem Jahresende kommen die Körperschaftsteuer-, die Gewerbesteuer- und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung samt E-Bilanz dazu. Alle sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Laufend im Jahr
- Umsatzsteuer-Voranmeldung. Sie wird bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums übermittelt und die Vorauszahlung entrichtet (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9.000 Euro, ist es der Kalendermonat. Beträgt die Steuer des Vorjahres nicht mehr als 2.000 Euro, kann das Finanzamt von den Voranmeldungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Für den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit gelten Sonderregeln (§ 18 Abs. 2 Satz 4 bis 6 UStG). Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Fristen für Übermittlung und Zahlung um einen Monat (Dauerfristverlängerung, § 46 UStDV). Wer monatlich anmeldet, leistet dafür jedes Jahr eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§§ 47, 48 UStDV).
- Lohnsteuer-Anmeldung. Wer Arbeitnehmer beschäftigt, übermittelt sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf jedes Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums elektronisch (§ 41a Abs. 1 EStG).
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung. Schüttet die Gesellschaft Gewinn aus, meldet sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer bis zum zehnten des Folgemonats elektronisch an und führt sie ab (§ 44 Abs. 1 Satz 5, § 45a Abs. 1 EStG).
- Zusammenfassende Meldung. Wer an Unternehmer in anderen EU-Staaten liefert oder Dienstleistungen erbringt, meldet bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a UStG).
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Nach dem Jahresende
- Körperschaftsteuererklärung. Sie ist elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG).
- Gewerbesteuererklärung. Die Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 14a GewStG).
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Sie wird für das Kalenderjahr oder den kürzeren Besteuerungszeitraum übermittelt (§ 18 Abs. 3 UStG).
- E-Bilanz. Der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wird elektronisch übermittelt (§ 5b EStG), mehr dazu unter E-Bilanz: Frist, Ablauf und Voraussetzungen.
Ohne steuerliche Beratung gilt für diese Erklärungen grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Erstellung durch steuerberatende Personen richtet sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO.
Elektronisch, mit einer Ausnahme
Die Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag verzichtet die Finanzbehörde auf die elektronische Übermittlung, wenn sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 AO). Die Erklärung wird dann nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und eigenhändig unterschrieben (§ 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG). Für die E-Bilanz gilt der Verzicht ebenso (§ 5b Abs. 2 EStG); dann wird der Erklärung eine Abschrift von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt (§ 60 Abs. 1 EStDV).
Weitere Pflichten, die keine Steuererklärung sind
Der Jahresabschluss wird aufgestellt, von den Gesellschaftern festgestellt und offengelegt (§ 264 HGB, § 42a GmbHG, § 325 HGB). Wie das abläuft, steht unter Jahresabschluss und E-Bilanz.
So passt easyAbschluss dazu
- Umsatzsteuer-Voranmeldung aus den bestätigten Buchungen
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung
- Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, samt Zusammenfassender Meldung
- Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung, mit Herleitung des Elftels
- Körperschaftsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
- E-Bilanz nach der Kerntaxonomie
- Übermittlung an das Finanzamt über ELSTER mit deinem eigenen Zertifikat
Was „übermittelt“ in easyAbschluss heißt: Der Datensatz ist beim ELSTER-Annahmeserver angekommen, das Transferticket bestätigt den Eingang. Jede Übermittlung läuft zunächst als Probelauf, bis der Echtbetrieb ausdrücklich freigeschaltet ist; das darf nur die Rolle Inhaber.
Noch nicht dabei: die Lohnsteuer-Anmeldung — die übernimmt dein Lohnprogramm, zum Beispiel NOVA Lohn. Gewinnausschüttungen: keine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, und eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennt easyAbschluss nicht. Die vollständige Liste steht auf der Funktionsseite.
Wie die Geschäftsführung die Erklärungen selbst abgibt, Schritt für Schritt: Steuererklärung für GmbH und UG selbst machen.
Quellen
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren
- § 18a UStG — Zusammenfassende Meldung
- § 46 UStDV — Fristverlängerung
- § 47 UStDV — Sondervorauszahlung
- § 48 UStDV — Verfahren
- § 41a EStG — Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 44 EStG — Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 45a EStG — Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 31 KStG — Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung
- § 14a GewStG — Steuererklärungspflicht
- § 5b EStG — Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
- § 60 EStDV — Unterlagen zur Gewinnermittlung
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen
- § 150 AO — Form und Inhalt der Steuererklärungen
- § 108 AO — Fristen und Termine
- § 264 HGB — Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 42a GmbHG — Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- § 325 HGB — Offenlegung
Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage zum genannten Stand und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.